Monatsarchiv für November 2007

 
 

Der erste “Großkunde”

Als Zielgruppe für Easybill hatten wir seit Beginn Freiberufler und Kleinunternehmer im Visier. Umso erfreuter sind wir, dass wir seit unserem Start schon einen Kunden gewinnen konnten, der Easybill in einem größeren Rahmen nutzt:

Jurasprachen.dehttp://www.jurasprachen.de/

Das Sprachzentrum Fachsprache Jura aus Erlangen richtet sich hauptsächlich an Studenten, die juristische Fachsprachen erlernen möchten. Damit einhergehend fallen für das Sprachzentrum tägliche viele Rechnungen an, die seit kurzem sämtlich über Easybill erstellt werden.

Wir freuen uns also über unseren ersten Großkunden, obwohl wir Easybill eigentlich für kleinere Unternehmen konzipiert hatten.

Die neue Kleinbetragsregelung ab 2007

Umsatzsteuer: Zur Anwendung der neuen Kleinbetragsregelung

Zum 1.1.2007 ist die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 100 EUR auf 150 EUR angehoben worden. D.h. für immer mehr betrieblich veranlasste Einkäufe ist nur noch ein „vereinfachter Rechnungsbeleg“ erforderlich, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,

- das Ausstellungsdatum,

- die Menge und die Art der Lieferung oder einen Hinweis auf Umfang und Art der sonstigen Leistung,

- den Bruttobetrag und die Angabe des Steuersatzes und bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die entsprechende Vorschrift.

Der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrags und die Angabe der Steuernummer des Leistenden sowie Kundenangaben müssen nicht enthalten sein.

Hinweis: Diese neue Regelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird. Damit kann man von der Erleichterung bereits in den Fällen Gebrauch machen, in denen die Umsätze nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, für die aber bereits vor dem Jahreswechsel das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist (BMF, IV A 5 – S 7285 – 7/06).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Konkurrenz schläft nicht…

Kürzlich bin ich über einen Beitrag auf dem wirklich sehr interessanten Blog www.deutsche-startups.de gestolpert. Berichtet wird dort über den Launch unseres Wettbewerbers www.billomat.de. Auf der einen Seite ist es natürlich schön zu sehen, dass auch andere Firmen das Easybill-Geschäftsmodell attraktiv finden, und damit der grundsätzlichen Idee, dass Unternehmer ihre Rechnungen online erstellen, Vorschub leisten.

Andererseits gibt es damit in Deutschland schon den zweiten Mitbewerber neben www.fastbill.de. Meiner persönlichen Meinung nach macht unser Produkt allerdings den ausgereiftesten Eindruck. Im Vergleich zu Billomat bieten wir so wichtige Dinge wie Online-PDF-Versand (signiert von Easybill.de) sowie optional den Versand mit der traditonellen Post (für nur € 1,00 pro Brief) an.

Da die Anmeldung bei uns und unseren Mitbewerbern kostenlos möglich ist, kann sich jeder Interessierte natürlich selbst einen schnellen Eindruck verschaffen, und damit den für ihn geeignetsten Anbieter auswählen. :-)

Willkommens-Rabatt bis zum 30.11.2007

Auf alle Premium-Mitgliedschaften die bis zum 30.11.2007 abgeschlossen werden gewährt easybill seinen Kunden einen Willkommens-Rabatt von 50%. Der Rabatt erstreckt sich über 3 Monate. Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Sie erhalten also eine Mitgliedschaft mit einem regulären Preis von 19,99 Euro (zzgl. USt) zum Preis von nur 9,99 Euro (zzgl. USt)! Enthalten ist sogar ein Portoguthaben von 5,00 Euro pro Monat! Sie können also bis zu 5 Dokumente pro Monat versenden!

Testen Sie dieses einmalige Angebot!

Versendung in EG-Länder

Für Gemeinschaftswaren (EG-Ursprungswaren, verzollte Drittlandswaren) sind keine Zollformalitäten erforderlich. Lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabak und Mineralöl) bestehen noch Überwachungspflichten. Geblieben sind größtenteils nationale Besonderheiten hinsichtlich der Qualitäts-, Sicherheits- oder Kennzeichnungsbestimmungen. Die früher an den Grenzen erforderliche Meldepflichten sind in die Unternehmen verlagert worden.


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Export in Drittländer (Nicht-EG-Länder)

Exporteur (Ausführer) ist, wer Waren in ein fremdes Wirtschaftsgebiet (außerhalb der EG) verkauft, in der Regel das Unternehmen, das den Vertrag mit dem Ausländer geschlossen hat und diesem die Rechnung schreibt.


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Elektronische Rechnungen aus dem Ausland

Frage des Unternehmens:

Wir bekommen auch Rechnungen (ohne Ausweis der Umsatzsteuer) aus dem Ausland in elektronischer Form. Müssen diese Rechnungen mit einer elektronischen Signatur versehen sein?

Antwort aus der Finanzverwaltung:

Das inländische Umsatzsteuergesetz gilt nur für im Inland ansässige Unternehmer. Aus den Rechnungen aus dem Ausland kann der inländische Unternehmer wegen des fehlenden Steuerausweises keine Vorsteuer ziehen. Für die Einkommensteuer benötigt er die Eingangsrechung in der Regel als Nachweis für seinen Betriebsausgabenabzug. Eine elektronische Signatur fordert das EStG nicht. Deshalb sehen wir kein Problem mit der nicht signierten Eingangsrechnung