Monatsarchiv für Januar 2009

 
 

Das Handelsregister

Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis der Kaufleute eines Amtsgerichtsberzirks oder mehrerer Amtsgerichtsbezirke, das vom Registergericht des zuständigen Amtsgerichts geführt wird (§ 8 HGB). Sein Hauptzweck liegt in der Erhöhung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.

 

Das Handelregister wird in 2 Abteilungen unterteilt.

 

Die Abteilung A umfasst alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Einzutragende Inhalte sind hier:

 

Firma

Sitz der Gesellschaft

Gegenstand der Unternehmung

Namen der Geschäftsinhaber des Unternehmens

Namen der persönlich haftenden Gesellschafter

Namen der Prokuristen

Rechtsverhältnisse (bezogen auf die Unternehmensform)

 

 

In der Abteilung B werden die Kapitalgesellschaften eingetragen. Außer den oben genannten Daten, wird hier auch die Höhe des gezeichneten Kapitals erfasst.

 

Mit der Eintragung ins Handelsregister erwirbt der Unternehmer die Kaufmannseigenschaft. Er unterliegt damit den strengen Vorschriften des HGB.

Die Eintragung, aber auch alle Änderungen, werden im Bundesanzeiger und einer örtlichen Zeitung veröffentlicht. Die Löschung von Daten erscheint im Handelsregister durch Unterstreichen.

 

Die Eintragung ins Handelsregister kann unterschiedliche Wirkungen haben:

 

Sie ist konstitutiv (= rechtserzeugend), wenn die Rechtswirkung erst durch die Eintragung eintritt. Das gilt beispielsweise für die Kaufmannseigenschaft der Kannkaufleute und die Rechtsform der Kapitalgesellschaften.

 

Beispiel: Eine GmbH wird am 12.05. gegründet und am 25.05. eingetragen. Die Rechtswirkung tritt am 25.05. ein.

 

Sie ist deklaratorisch (= rechtsbezeugend), wenn die Rechtswirkung bereits vor der Eintragung eintritt. Das gilt beispielsweise für die Kaufmannseigenschaft der Istkaufleute, die Rechtsstellung der Prokuristen, die Rechtsform der Personengesellschaften.

 

Beispiel: Ein Prokurist einer ins Handelsregister eingetragenen GmbH wird am 01.08. ernannt, aber erst am 30.08. eingetragen. Die Rechtswirkung beginnt am 01.08.

 

 

 

 

Das Gründungsmanagement hat so zu entscheiden, dass ein Unternehmenserfolg eintritt. Das setzt voraus, dass schon vor der Gründung ausgewogene und gründliche Überlegungen erfolgen. Falsche Überlegungen können für ein Unternehmen bereits frühzeitig zu einer negativen Entwicklung führen.

Die Firma

Die Firma

 

Nach §17 HGB ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

 

Man unterscheidet firmenbezogen unter Firmengrundsätzen, Arten einer Firma und der Anmeldung einer Firma

 

Firmengrundsätze (nach §§18, 21, 22, 30, 37 HGB)

 

Wahrheit

Der Firmenkern muss bei der Gründung wahr sein (z. B. Hubert Kranz OHG). Irreführende Angaben sind nicht zulässig.

 

Beständigkeit

Beim Wechsel in der Person des Inhabers kann die bisherige Firma beibehalten werden.

 

Ausschließlichkeit

Jede Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen unterscheiden.

 

Arten einer Firma

 

Personenfirma

Sie enthält einen oder mehrere Namen vollhaftender Personen mit notwendigem Zusatz (z. B. Huber Kranz e. K. oder Meier und Müller OHG).

 

Sachfirma

Sie ist vom Gegenstand des Unternehmens abgeleitet (z. B. Deutsche Bank AG).

 

Phantasiefirma

Sie enthält eine häufig von Markenzeichen abgeleitete Bezeichnung (Coca Cola GmbH).

 

Gemischte Firma

Sie enthält neben einem sachbezogenen Teil entweder Personennamen (z. B. Photo Porst AG) oder Phantasienamen (z. B. Sakrimista Fertigteile AG).

 

Anmeldung einer Firma (muss bei verschiedenen Institutionen erfolgen)

 

Krankenkasse (Mitarbeiter)

Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)

Ortsbehörde (Geschäftsbetrieb)

Gewerbeaufsichtsamt (Arbeitsschutzüberwachung)

Finanzamt (Steuernummer)

IHK (Pflichtmitgliedschaft)

Arbeitsamt (Betriebsnummer)

Post (Anschrift, Postfach)

Amtsgericht (Handelsregister-Eintragung)

Telefongesellschaft (Telefon, Fax)

 

Die Voraussetzungen zur Unternehmensgründung

Diese sind das A und O bei einer Unternehmensgründung – ohne Geschäftsfähigkeit, fachliche Kenntnisse und/oder Erfahrungen und die richtige Einstellung zur unternehmerischen Aufgabe ist die Gründung jedoch fast unmöglich. Tugenden wie Wagemut, Entschlusskraft, Urteilsfähigkeit, Wendigkeit und Menschenkenntnis gehören aber genauso dazu wie das Know-How eines Einzelnen.

 

Man unterscheidet bei den Voraussetzungen aber nicht nur die persönlichen Voraussetzungen, sondern auch die örtlichen, sachlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen.

 

Örtliche Voraussetzungen – diese betreffen den Standort der zukünftigen Unternehmung

 

Materialorientierung

Arbeitsorientierung

Abgabenorientierung

Verkehrsorientierung

Energieorientierung

Landschaftsorientierung

Umweltorientierung

Absatzorientierung

Auslandsorientierung

 

Sachliche Voraussetzungen

 

Bestimmung des Geschäftszweiges

Festlegung der Kapitalbeschaffung

Klärung der Investitionsmöglichkeiten

Bestimmung der Bankverbindungen

Beschaffung der Informationen

Knüpfung von Kontakten

 

Rechtliche Voraussetzungen

 

Wahl der Rechtsform

Wahl, ob als Kaufmann oder als Freiberufler agiert werden soll

Anmeldung des Gewerbes

Anmeldung zum Handelsregister-Eintrag

 

Betriebswirtschaftliche Voraussetzungen

 

Grundsätzlich steuerliche Überlegungen sind anzustellen

Erforderliches Kapital ist zu beschaffen

Notwendige Betriebsmittel und Materialien sind zu besorgen

Erforderliches Personal ist einzustellen

Grundsätzliche Organisationsentscheidungen sind zu treffen

Absatzpolitische Entscheidungen sind zu fällen.

 

 

Was versteht man unter einem Gewerbe?

 

Ein Gewerbe ist jede auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden beginnt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§14Abs.1GewO). Diese Behörde stellt dem Gewerbetreibenden daraufhin eine Empfangsbescheinigung aus (§15GewO).

 

Für zahlreiche Gewerbe benötigt der Gründer keine Erlaubnis bzw. keinen Nachweis einer Qualifikation – hier reicht dann eine Gewerbeanmeldung zum Betreiben des Gewerbes aus.

 

 

Davon abweichende Sonderregelungen sind bei folgenden Unternehmen zu beachten:

 

Handwerksunternehmen

 

Hier gelten besonders strenge Vorschriften. In der Regel wird der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung verlangt.

 

Handelsunternehmen

 

Für den Handel mit Waffen/Munition, frei verkäuflichen Arzneimitteln, loser Milch, speziellen Tierarten bzw. giftigen Stoffen ist ein besonderer Sachkundenachweis erforderlich.

Der Handel mit Edelmetallen, Altmetallen und Gebrauchtwagen ist zwar nicht erlaubnispflichtig, es gelten hier jedoch besondere Anforderungen an die betriebliche Buchführung.

 

Verkehrsunternehmen

 

Im Beförderungsgewerbe sind alle Tätigkeiten erlaubnispflichtig:

 

Beim Nahverkehr mit 50 km Radius ab Ortsmitte des Betriebes benötigt man eine Erlaubnis der Stadt- oder Kreisverwaltung.

 

Für den Fernverkehr ist eine Konzession erforderlich, die beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden muss.

 

Auch die Inbetriebnahme eines Taxis erfordert eine Konzession der Ordnungsbehörde. Nähere Auskünfte erteilt hier die IHK.

 

Dienstleistungsunternehmen

 

Auskunfteien, Bauträger, Bewachungsgewerbe, Ehevermittler, Makler bzw. Versteigerer zählen zu den „Vertrauensgewerben“, die an die Zuverlässigkeit des Inhabers besondere Anforderungen stellen.

 

Bei der Anmeldung eines solchen Gewerbes wird ein polizeiliches Führungszeugnis beim Bundeszentralregister eingeholt. Negative Auskünfte können dazu führen, dass die Ausübung des Gewerbes untersagt wird.

 

Wer ein gastronomisches Unternehmen eröffnen will, muss an einem Unterrichtungsverfahren bei der zuständigen IHK über hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften teilgenommen haben. Außerdem gelten zusätzlich raumbezogene Auflagen der Gewerbeaufsichtsämter.

 

 

Wer sich nicht ins Handelsregister eintragen lässt (z. B. kleine Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige, BGB-Gesellschaften) kann eine Geschäftsbezeichnung ohne Rechtsformzusatz führen, z. B. Personaltraining Hans Müller.

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