Jahresabschluss, betriebliche und private Steuererklärung 2012. Der 31.05. kommt wie jedes Jahr bestimmt!

Der Jahresabschluss, sämtliche betrieblichen Steuererklärungen sowie die private Einkommensteuererklärung muss erstellt werden.

Ohne Vertretung durch einen Steuerberater müssen diese Unterlagen grundsätzlich bis spätestens zum 31.05.2013 für das Jahr 2012 beim Finanzamt eingereicht werden. Wer sogar das Jahr 2011 noch nicht eingereicht hat, sollte bereits jetzt fest mit der Festsetzung empfindlicher Verspätungszuschläge durch das Finanzamt rechnen.

Bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 mußten sämtliche Steuererklärungen in elektronischer Form eingereicht werden. Mit vereinzelten Ausnahmegenehmigungen durch das Finanzamt aufgrund vielleicht fehlender techischer Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung ist für das Jahr 2012 definitiv nicht mehr zu rechnen.

Hier nun 5 Fragen und Antworten zum Thema Steuererklärung 2012:
(Die nachfolgenden Antworten zu den Fragen sind ausschließlich für natürliche Personen relevant, die haupt- oder nebenberuflich ein Unternehmen gewerblicher oder freiberuflicher Art betreiben relevant!)

1. Welche Software kommt in Frage, wenn ich alles selbst erledigen will?
Es gibt unterschiedliche Softwareanbieter die eine komfortable Lösung anbieten. Es muss einzig und allein darauf geachtet werden, das sämtliche erforderlichen Steuererklärungen elektronisch übermittelt werden können. Welche Steuererklärungen mit welchen Formularen übermittelt werden müssen klärt die nachfolgende Frage.

2. Welche Steuererklärungen muss ich dem Finanzamt übermitteln?

a. Sie betreiben als unbeschränkt steuerpflichtige natürlich Person ein gewerbliches Unternehmen.

In diesem Fall müssen Sie eine Einkommensteuererklärung mit mindestens folgenden Formularen übermitteln: ESt 1 A 2012, Anlage G, Anlage Vorsorgeaufwand
Für Einnahmen-Überschuss-Rechner zusätzlich das Formular: Anlage EÜR 2012 sowie ggf. die Anlage Anlageverzeichnis 2012

Des Weiteren muss eine Umsatzsteuererklärung erstellt werden. Auch wenn Sie Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG sind! Die Umsatzsteuererklärung besteht einerseits auf dem Formular Mantelbogen sowie ggf. einer weiteren Anlage, wenn auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Sämtliche dieser Formulare sind bereits aufgrund der Pflicht zur elektronischen Einreichung nicht mehr bzw. nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen direkt beim zuständigen Finanzamt erhältlich.

Abschließend muss noch eine Gewerbesteuererklärung eingereicht werden. Hierzu ist mindestens der Formular-Mantelbogen einzureichen. Ob eine solche tatsächlich einzureichen ist, hängt in der Praxis oft von der Höhe des erzielten Gewinnes aus Gewerbebetrieb ab. Da es aufgrund des Gewerbesteuerfreibetrages in Höhe von 24.500 Euro oft nicht zur Festsetzung von Gewerbesteuer kommt, kann auf die Einreichung einer solchen nicht selten verzichtet werden.

b. Sie betreiben als unbeschränkt steuerpflichtige natürlich Person ein freiberufliches Unternehmen, erfüllen also nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes.

Mit Ausnahme der Gewerbesteuererklärung und der Anlage G, welche durch die Anlage S in der Einkommensteuererklärung ersetzt wird, gelten die gleichen Voraussetzungen wie unter a. beschrieben.

Für eine verbindliche Auskunft über die in Ihrem Fall erforderlichen Formulare informiert Sie jederzeit Ihr zuständiges Finanzamt oder ein Steuerberater.

3. Wie kann ich die Frist zur Einreichung der Steuerklärung(en) verlängern?

Grundsätzlich müssen Steuererklärungen bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Sofern Sie sich gegenüber dem Finanzamt durch einen Steuerberater vertreten lassen, ist eine Frist bis zum 30.09. des Folgejahres in vielen Fällen auch bis zum 31.12. des Folgejahres üblich. Sofern Sie Ihr Unternehmen in Nordrhein-Westfalen betreiben und durch einen Steuerberater vertreten werden, der erfolgreich am sogenannten Kontigentierungsverfahren teilnimmt und Sie hierzu angemeldet hat, ist auch eine Frist bis zum 28.02. des übernächsten Jahres denkbar.

4. Wie ermittle ich den Gewinn oder Verlust meines Unternehmens?

Zunächst muss die Frage geklärt werden welche Art der Gewinnermittlung anzuwenden ist. Neben der Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1; § 5 EStG) zu welcher aufgrund der komplexität hier keine weiteren Ausführungen gemacht werden können, gibt es die sogenannte Gewinnermittlung auf Basis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden alle im Wirtschaftsjahr (in der Regel 01.01. bis 31.12. eines Jahres) bezahlten Betriebsausgaben von den erhaltenen Betriebseinnahmen abgezogen. Das positive Endergebnis ist der Gewinn, das negative der Verlust. Die vereinnahmte Umsatzsteuer wird bei dieser Form der Berechnung wie eine Einnahme, die gezahlte Umsatzsteuer (auch Vorsteuer genannt) wie eine Ausgabe berücksichtigt, sollte jedoch in einer Schattenrechnung gesondert aufgezeichnet werden, da auch eine Umsatzsteuererklärung angefertig werden muss, in der eben diese gesondert zu melden ist.

Der erzielte Gewinn oder Verlust muss muss in der Einkommensteuererklärung mit der Anlage EÜR erklärt werden, bei welcher die Einnahmen und Ausgaben in speziellen Feldern kategorisiert zu erfassen sind.

5. Wie erstelle ich eine Umsatzsteuererklärung?

Bei der Umsatzsteuererklärung ist zunächst die Frage zu klären, ob die Erhebung der Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten erfolgt. Der in der Praxis am häufigsten vorliegenden Fall ist sicherlich der letztere, wobei dieser beim Finanzamt beantragt und durch dieses auch genehmigt werden muss!

Bei der Erhebung nach vereinnahmten Entgelten, welches bei dem klassischen Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, der Regelfall sein dürfte, werden im Formular sämtliche vereinnahmten Umsatzerlöse nebst dazugehöriger Umsatzsteuer erfasst. Im weiteren werden hiervon sämtliche gezahlten und zurecht abziehbaren Umsatzsteuern (Vorsteuerbeträge) abgezogen.

Der danach verbleibende Betrag wird schließlich noch um die bereits mittels Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich oder monatlich gemeldeten und gezahlten oder erhaltenen Beträge vermindert. Im Prinzip kann man sich zum besseren Verständnis die Umsatzsteuererklärung wie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vorstellen, welche jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten (für das gesamte Jahr) eingereicht wird. Sie dienst im wesentlichen der Verprobung sämtlicher geflossener Umsatzsteuerbeträge des Jahres.

Die Anforderungen der Finanzverwaltung an einen Unternehmer sind gerade in Deutschland sehr umfangreich und nicht für jedermann verständlich. Sobald man sich die eigenständige Erledigung der Pflichten also nicht zutraut, sollte man in jedem Fall lieber einen steuerlichen Berater zu Rate ziehen. In der Regel rechnet sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht nur finanziell, sondern insbesondere auch nervlich!

Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie bei der Suche nach einem Steuerberater Hilfe benötigen. Da wir von easybill deutschlandweit aktiv sind, können wir Sie gerne bei Ihrer Suche unterstützen. Selbstverständlich völlig kostenlos! Schreiben Sie einfach eine E-Mail an support@easybill.de

Keine Angst vor Preis- und Honorarverhandlungen

Viele Freiberufler und Selbstständige haben Angst vor Honorarverhandlungen, wollen sie doch den potenziellen Kunden nicht mit zu hohen Forderungen erschrecken. Dabei vergessen sie häufig, dass viele Menschen hohe Preise mit Qualität gleichsetzen.

Das bedeutet, dass die Qualität bei einem sehr niedrigen Preis schließlich
nicht stimmen kann – oder?

Es gilt also, das Mittelmaß zu finden und den idealen Preis zu berechnen.
Der kann sich durchaus von Anbieter zu Anbieter unterscheiden.

Der Wert der Leistung

Die Anzahl der Stunden, die Sie leisten, interessiert viele Kunden herzlich wenig. Für sie ist  relevant, was am Ende dabei herauskommt. Das bedeutet aber auch, dass die Kunden nur den Preis zu zahlen bereit sind, den sie selbst für angemessen halten. Sie wollen einen Nutzen aus der Leistung ziehen. Dieser Nutzen soll dem Preis entsprechen.

Daraus ergibt sich die Faustregel, dass ein Preis nur so hoch sein darf wie der Nutzen, der sich für den Kunden ergibt. Klingt kompliziert, ist es aber gar nicht.

Folgende Darstellung kann bei dem Verständnis der Situation helfen:

Honorarverhandlung

- Hoher Preis, niedrige Kundenzufriedenheit (Situation 1):
Der Kunde wird bei einem vorherigen Vergleich zu einem anderen Anbieter wechseln. Stellt sich das Problem erst nach Leistungserbringung, ist eine Reklamation die Folge. Oder der Kunde zahlt, kommt aber nicht mehr wieder.

- Hoher Preis, hohe Kundenzufriedenheit (Situation 2):
Der Kunde ist zufrieden, der Nutzen der Leistung ist für ihn hoch. Er wird den Preis für angemessen halten und wird Folgeaufträge platzieren.

- Niedriger Preis, niedrige Kundenzufriedenheit (Situation3):
Unzufriedenheit auf beiden Seiten, der Kunde wird nicht wiederkommen. Der niedrige Preis ist für ihn zwar von Vorteil, dennoch kann er aus der Leistung keinen Nutzen ziehen.

- Niedriger Preis, hohe Kundenzufriedenheit (Situation 4):
Der Kunde wird vielleicht wiederkehren, allerdings rechnet sich die Arbeit für den Freiberufler nicht. Erneute Preisverhandlungen sind die Folge.

Erneute Preisverhandlungen meiden

Müssen mit einem Kunden neue Preisverhandlungen aufgenommen werden, so besteht die Gefahr, dass dieser als Auftraggeber geht.  Aus der Sicht des Kunden verständlich: Hat er die gewünschte Leistung doch zuvor zu diesem Preis bekommen – warum jetzt nicht mehr?

Sie müssen ihm verständlich machen, warum sich die Arbeit so für Sie nicht lohnt. Dazu berechnen Sie vorab Ihren kalkulatorischen Stundensatz mit einem Honorar-Rechner, der beispielsweise auf der Website Erfolg-als-Freiberufler.de hier angeboten wird.

Die Folge:

Der Kunde wird sich bei der Konkurrenz umsehen und dort vielleicht ein für ihn ähnlich günstiges Angebot finden. Oder er beginnt seinerseits mit Verhandlungen, die für Sie mit einer Leistungsminderung einhergehen. Sinnvoll kann es in solchen Situationen sein, einen Sonderpreis für zusätzliche Leistungen anzubieten.

Hintergründe zum heutigen DNS-Serverausfall

Verehrte Kunden,

wie Sie vermutlich gemerkt haben, war easybill heute in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 15.45 Uhr nicht erreichbar. Ursache für den Ausfall war ein technisches Problem bei dem von uns verwendeten DNS-Anbieter.

Obwohl unsere Techiker sofort nach dem Ausfall an der Umgehung der Störung gearbeitet haben, war es technisch bedingt nicht möglich, das System schneller wieder zur Verfügung zu stellen.

Für den Ausfall von easybill und den Ihnen hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir Sie um Entschuldigung.

Einige unserer Kunden haben im Zusammenhang mit diesem Ausfall die Sorge geäußert, ob ihre Daten auf unseren Servern sicher sind. Deshalb möchten wir an dieser Stelle klarstellen, dass unsere Server vom heutigen Ausfall nicht direkt betroffen gewesen sind – alle Systeme waren verfügbar und einsatzbereit. Durch die Störung beim externen DNS-Anbieter konnte nur leider die Domain “easybill.de” nicht aufgelöst werden, weshalb aus Ihrer Sicht easybill nicht erreichbar war.

Eine Gefahr für Ihre Daten hat also zu keinem Zeitpunkt bestanden. Trotzdem müssen wir uns diesen Fehler natürlich zurechnen lassen, und Sie können sicher sein, dass wir sofort weitere Maßnahmen einleiten werden, damit dieses Problem in Zukunft nicht mehr auftreten kann.

Falls Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich wie gewohnt jederzeit an uns wenden. Wir bitten Sie aber dafür um Verständnis, dass es aktuell noch zu Verzögerungen bei der Beantwortung Ihrer E-Mails aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Gesell

Zeiterfassung unter OSX Mountain Lion

Leider gibt es aktuell Probleme mit unserem Desktop-Zeiterfassungssystem für Mac Benutzer, die schon auf Mountain Lion upgegradet haben. Das System basiert auf Adobe Air, und leider gibt es in der aktuellen Stable-Release einen Bug in Verbindung mit OSX 10.8: http://forums.adobe.com/message/4587064

Das Problem ist in der aktuellen Beta-Release von Adobe Air behoben. Sie können sich die Vorab-Version von Adobe Air hier herunterladen:

 http://labs.adobe.com/technologies/flashplatformruntimes/air3-4/

Verwendung von Kostenstellen für den Export von Buchungssätzen

14.06.2012 – Updateinformation

  • Kostenstellen für den Export von Buchungssätzen
    Neben dem Fibu-Konto kann nun je Rechnungsposten auch eine Kostenstelle 1 und 2 erfasst werden. Die Erfassung der Kostenstellen kann sowohl vorab bei den in der Datenbank speicherbaren Rechnungsposten (Waren und Dienstleistungen) als auch erst im Moment der Erstellung des Dokumentes erfolgen. 
Info: Informationen über den Sinn und Zweck sowie die Anwendung von Kostenstellen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater

Upload von Dokumentenanhängen, Druckeinstellungen, Notizen und Bemerkungen

27.04.2012 – Updateinformation

  • Anhänge während der Dokumenterstellung hochladen
    Bisher mußten Anhänge im PDF-Format in den Einstellungen hochgeladen werden und standen erst im Anschluss zum Hinzufügen bereit. Nun kann der Upload auch während der Erstellung eines Dokumentes erfolgen. Unter dem Punkt AGB und sonstige Anhänge befindet sich nun der entsprechende Button.
  • Erweiterung der Einstellungen für den Druckbereich
    Neben der Einstellbarkeit des Druckbeginns steht nun auch eine solche für das Druckende zur Verfügung. Die entsprechende Option ist unter “Meine Firma” > “Einstellungen” > “Druckeinstellungen” im Unterbereich “Sonstige Einstellungen” zu finden. Wie bisher, müssen die Druckeinstellungen einmalig für jeden Dokumententyp angepasst werden.
  • Speicherung und Darstellung von Notizen zu Kunden und internen Bemerkungen
    Abgespeicherte Notizen zum Kunden werden nun an zwei Positionen angezeigt. Einerseits unter der Kundenanschrift im Anschluss an die Übernahme in ein Dokument und andererseits unter dem Menupunkt “Kunden” nach dem anklicken eines Kunden. Letzteres gilt im übrigen auch für “interne Bermerkungen”, die zu einem Rechnungsposten abgespeichert werden können.

Die größten Strategiefehler von KMU, 4. und letzter Teil

Bereits im 2. Teil der größten Strategiefehler habe ich darauf hingewiesen, dass „Bedarf“ nicht dasselbe ist wie „Nachfrage“. Hier nochmals meine dringende Empfehlung: Bevor Sie mit einem neuen Produkt, einer neuen Lösung oder einer neuen Dienstleistung auf dem Markt gehen, vergewissern Sie sich, dass dazu auch eine genügend große Nachfrage besteht. Nur wenn Ihr potentieller Kunde auch wirklich kaufen will, können Sie Umsatz generieren und Gewinne erzielen. Die Gefahr „am Kunden vorbei zu produzieren“ ist stets sehr groß und lässt sich nur vermeiden, wenn der Kontakt mit der Zielgruppe sehr eng gehalten und ständig vertieft wird. Die Bedürfnisse Ihrer Kunden ändern sich im Laufe der Zeit und damit wandelt sich natürlich auch die Nachfrage nach Ihren Leistungen. Am besten es gelingt Ihnen, ein Teil Ihrer Zielgruppe zu werden und damit am Puls des Geschehens die laufenden Veränderungen – die oftmals nur minim und schleichend vonstattengehen – frühzeitig zu erkennen. Mit Hilfe regelmäßiger Reviews können Sie diese dann in Ihre Strategie einbauen und sich so sukzessive enger und besser an die Bedürfnisse und zu lösenden Probleme Ihrer Zielgruppe anpassen. Getreu dem Leitsatz von Charles Darwin „Survival of the fittest“ gilt auch in der Wirtschaft, dass diejenigen Unternehmen überleben, denen es gelingt, sich am besten an die sich laufenden Veränderungen anzupassen.

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Die größten Strategiefehler von KMU, Teil 3

Der dritte und vorletzte Teil der größten Strategiefehler von KMU geht zwei weiteren Engpässen des Strategieverständnisses von KMU nach. Einerseits beschäftigen wir uns in diesem Teil mit dem Imitieren der Mitbewerber und andererseits mit dem Verhältnis von Marketing und Strategie.

Innovativ Neues schaffen, statt die Mitbewerber imitieren

Wir leben heute in einer Zeit des Wirtschaftens, wo Produkte und Leistungen im Überfluss vorhanden und grundsätzlich austauschbar sind. „Jeder bietet das Gleiche an“ und oftmals können die Kunden nur noch über den Preis einen Differenzierungs- und damit Kaufentscheid treffen. Umso wichtiger ist es also, dass wir unseren Kunden über den Preis hinausgehende Differenzierungskriterien vermitteln, so dass sich unser Angebot in deren Augen von den Angeboten unserer Konkurrenz klar unterscheidet. Dazu müssen wir aus strategischer Sicht nicht das „bessere“ Produkt, oder ein komplett „neues“ Produkt und damit eine echte Produkt-Innovation anbieten können. Differenzierungen und Innovationen beim Kundennutzen können auch außerhalb von Produkten und Leistungen eingebracht werden. Oftmals sind es Veränderungen am Geschäftsmodell eines Unternehmens, welche ein hohes Kundennutzenpotential aufweisen.

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Die größten Strategiefehler von KMU, Teil 2

Nachdem ich im 1. Teil einige Hinweise zu den Unternehmenszielen, der Gefahr der Verzettelung und den zu grossen Zielgruppen gegeben habe, beschäftige ich mich heute mit zwei weiteren Strategiefehlern, die bei KMU häufig beobachtet werden können.

Eigene Fähigkeiten und Stärken ignorieren, denn “Zukunft hat Herkunft”

Es beginnt meistens damit, dass sich der Unternehmer und sein Unternehmen noch gar nie intensiv und systematisch darüber Gedanken gemacht haben, was ihre Kernkompetenzen sind, welche konkreten Kundennutzen daraus geschaffen werden können und in welchem Verhältnis diese Kompetenzen zu den Stärken der Mitbewerber stehen. Das heißt, sind sie besser als die Konkurrenz, etwa gleich gut oder sogar schlechter? Seriös und umfassend analysiert genügt die eigene Sicht auf das, was man gut und gerne macht, aber noch nicht. Wir sollten uns auch ein Fremdbild beschaffen. Dazu können wir unsere bestehenden Kunden und zusätzlich auch unsere “Nicht-Kunden” befragen. Unter “Nicht-Kunden” verstehe ich Interessenten, mit welchen wir bei einem Verkaufsgespräch im Kontakt standen, die dann aber beim Mitbewerber gekauft haben. Gerade deren Sicht auf unser Unternehmen ist für die Weiterentwicklung unserer Strategie sehr wertvoll, gibt es doch offensichtlich Gründe, weshalb sie nicht bei uns gekauft haben. Und diese Gründe in Erfahrung zu bringen, bringt uns wirklich weiter. Selbstverständlich sind Befragungen (ob direkt mündlich, telefonisch oder über das Internet bzw. einen Fragebogen) keine einfache Sache und müssen auch so angelegt werden, dass die “Wahrheit” ans Tageslicht kommt, unverzichtbar sind sie aber trotzdem.

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Finanzamt fordert Händlerdaten von Amazon

Aufgepasst Online-Händler! Sorgen Sie dafür, dass Sie eine ordentliche Rechnungsführung haben.

Wie beim jüngsten Rechtsstreit zwischen Finanzamt und Amazon zu beobachten war, kann es ernst für Online-Händler werden, die Waren bei Amazon oder ähnlichen Handelsplattformen anbieten und deren Jahresumsatz die Kleinunternehmer Grenze von 17.500 Euro übersteigt.

Bereits jetzt kann das Finanzamt in Verdachtsmomenten von Handelsplattformen verlangen, ihre Händlerdaten herauszugeben.  In naher Zukunft wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob dies generell der Fall sein wird.

Wie das Urteil auch ausfallen wird, sicher ist jedenfalls, dass Online-Händler unbedingt über eine sorgfältige Rechnungsführung verfügen sollten. Denn die Beweispflicht, dass alles korrekt abgerechnet wurde, liegt nicht bei der Finanzbehörde oder den Handelsplattformen, sondern allein bei den Händlern!

Also, liebe Händler, warten Sie damit nicht, bis es zu spät ist, sondern beginnen Sie gleich jetzt und nutzen Sie easybill für eine ordentliche Rechnungsführung.

Original Artikel erschienen bei heise-online.de am 01.03.2012 unter folgendem Titel: “Finanzamt will Händlerdaten von Amazon” Link zum Artikl: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Finanzamt-will-Haendlerdaten-von-Amazon-1446244.html