Diese sind das A und O bei einer Unternehmensgründung – ohne Geschäftsfähigkeit, fachliche Kenntnisse und/oder Erfahrungen und die richtige Einstellung zur unternehmerischen Aufgabe ist die Gründung jedoch fast unmöglich. Tugenden wie Wagemut, Entschlusskraft, Urteilsfähigkeit, Wendigkeit und Menschenkenntnis gehören aber genauso dazu wie das Know-How eines Einzelnen.
Man unterscheidet bei den Voraussetzungen aber nicht nur die persönlichen Voraussetzungen, sondern auch die örtlichen, sachlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen.
Örtliche Voraussetzungen – diese betreffen den Standort der zukünftigen Unternehmung
Materialorientierung
Arbeitsorientierung
Abgabenorientierung
Verkehrsorientierung
Energieorientierung
Landschaftsorientierung
Umweltorientierung
Absatzorientierung
Auslandsorientierung
Sachliche Voraussetzungen
Bestimmung des Geschäftszweiges
Festlegung der Kapitalbeschaffung
Klärung der Investitionsmöglichkeiten
Bestimmung der Bankverbindungen
Beschaffung der Informationen
Knüpfung von Kontakten
Rechtliche Voraussetzungen
Wahl der Rechtsform
Wahl, ob als Kaufmann oder als Freiberufler agiert werden soll
Anmeldung des Gewerbes
Anmeldung zum Handelsregister-Eintrag
Betriebswirtschaftliche Voraussetzungen
Grundsätzlich steuerliche Überlegungen sind anzustellen
Erforderliches Kapital ist zu beschaffen
Notwendige Betriebsmittel und Materialien sind zu besorgen
Erforderliches Personal ist einzustellen
Grundsätzliche Organisationsentscheidungen sind zu treffen
Absatzpolitische Entscheidungen sind zu fällen.
Was versteht man unter einem Gewerbe?
Ein Gewerbe ist jede auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden beginnt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§14Abs.1GewO). Diese Behörde stellt dem Gewerbetreibenden daraufhin eine Empfangsbescheinigung aus (§15GewO).
Für zahlreiche Gewerbe benötigt der Gründer keine Erlaubnis bzw. keinen Nachweis einer Qualifikation – hier reicht dann eine Gewerbeanmeldung zum Betreiben des Gewerbes aus.
Davon abweichende Sonderregelungen sind bei folgenden Unternehmen zu beachten:
Handwerksunternehmen
Hier gelten besonders strenge Vorschriften. In der Regel wird der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung verlangt.
Handelsunternehmen
Für den Handel mit Waffen/Munition, frei verkäuflichen Arzneimitteln, loser Milch, speziellen Tierarten bzw. giftigen Stoffen ist ein besonderer Sachkundenachweis erforderlich.
Der Handel mit Edelmetallen, Altmetallen und Gebrauchtwagen ist zwar nicht erlaubnispflichtig, es gelten hier jedoch besondere Anforderungen an die betriebliche Buchführung.
Verkehrsunternehmen
Im Beförderungsgewerbe sind alle Tätigkeiten erlaubnispflichtig:
Beim Nahverkehr mit 50 km Radius ab Ortsmitte des Betriebes benötigt man eine Erlaubnis der Stadt- oder Kreisverwaltung.
Für den Fernverkehr ist eine Konzession erforderlich, die beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden muss.
Auch die Inbetriebnahme eines Taxis erfordert eine Konzession der Ordnungsbehörde. Nähere Auskünfte erteilt hier die IHK.
Dienstleistungsunternehmen
Auskunfteien, Bauträger, Bewachungsgewerbe, Ehevermittler, Makler bzw. Versteigerer zählen zu den „Vertrauensgewerben“, die an die Zuverlässigkeit des Inhabers besondere Anforderungen stellen.
Bei der Anmeldung eines solchen Gewerbes wird ein polizeiliches Führungszeugnis beim Bundeszentralregister eingeholt. Negative Auskünfte können dazu führen, dass die Ausübung des Gewerbes untersagt wird.
Wer ein gastronomisches Unternehmen eröffnen will, muss an einem Unterrichtungsverfahren bei der zuständigen IHK über hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften teilgenommen haben. Außerdem gelten zusätzlich raumbezogene Auflagen der Gewerbeaufsichtsämter.
Wer sich nicht ins Handelsregister eintragen lässt (z. B. kleine Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige, BGB-Gesellschaften) kann eine Geschäftsbezeichnung ohne Rechtsformzusatz führen, z. B. Personaltraining Hans Müller.