Das Handelsregister
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis der Kaufleute eines Amtsgerichtsberzirks oder mehrerer Amtsgerichtsbezirke, das vom Registergericht des zuständigen Amtsgerichts geführt wird (§ 8 HGB). Sein Hauptzweck liegt in der Erhöhung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Das Handelregister wird in 2 Abteilungen unterteilt.
Die Abteilung A umfasst alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Einzutragende Inhalte sind hier:
Firma
Sitz der Gesellschaft
Gegenstand der Unternehmung
Namen der Geschäftsinhaber des Unternehmens
Namen der persönlich haftenden Gesellschafter
Namen der Prokuristen
Rechtsverhältnisse (bezogen auf die Unternehmensform)
In der Abteilung B werden die Kapitalgesellschaften eingetragen. Außer den oben genannten Daten, wird hier auch die Höhe des gezeichneten Kapitals erfasst.
Mit der Eintragung ins Handelsregister erwirbt der Unternehmer die Kaufmannseigenschaft. Er unterliegt damit den strengen Vorschriften des HGB.
Die Eintragung, aber auch alle Änderungen, werden im Bundesanzeiger und einer örtlichen Zeitung veröffentlicht. Die Löschung von Daten erscheint im Handelsregister durch Unterstreichen.
Die Eintragung ins Handelsregister kann unterschiedliche Wirkungen haben:
Sie ist konstitutiv (= rechtserzeugend), wenn die Rechtswirkung erst durch die Eintragung eintritt. Das gilt beispielsweise für die Kaufmannseigenschaft der Kannkaufleute und die Rechtsform der Kapitalgesellschaften.
Beispiel: Eine GmbH wird am 12.05. gegründet und am 25.05. eingetragen. Die Rechtswirkung tritt am 25.05. ein.
Sie ist deklaratorisch (= rechtsbezeugend), wenn die Rechtswirkung bereits vor der Eintragung eintritt. Das gilt beispielsweise für die Kaufmannseigenschaft der Istkaufleute, die Rechtsstellung der Prokuristen, die Rechtsform der Personengesellschaften.
Beispiel: Ein Prokurist einer ins Handelsregister eingetragenen GmbH wird am 01.08. ernannt, aber erst am 30.08. eingetragen. Die Rechtswirkung beginnt am 01.08.
Das Gründungsmanagement hat so zu entscheiden, dass ein Unternehmenserfolg eintritt. Das setzt voraus, dass schon vor der Gründung ausgewogene und gründliche Überlegungen erfolgen. Falsche Überlegungen können für ein Unternehmen bereits frühzeitig zu einer negativen Entwicklung führen.

