Archiv der Kategorie ‘Steuern & Co.‘

 
 

Wichtige Information zur Mediafinanz-Inkassoschnittstelle

Seit unserem, am 02.11.2009 veröffentlichten Update, haben wir die Einstellung von Forderungen mit Hilfe der neuen Schnittstelle unseres Partners mediafinanz.de stark vereinfacht. Nunmehr kann die manuelle Erfassung der Schuldner- und Forderungsdaten entfallen, da diese über die Auswahloption “Mahnwesen > Forderung an Mediafinanz übergeben”, automatisch von uns vorerfasst werden.

Um die Schnittstelle jedoch nutzen zu können, muss folgende Einstellung von Ihnen vorgenommen werden:

1. Schritt:
Melden Sie sich auf der Internetseite www.mediafinanz.de mit Ihren Zugangsdaten an. Es sind die selben Daten, welche Sie bei www.easybill.de verwenden.

2. Schritt:
Klicken Sie sodann im Menu “Optionen” auf “Einstellungen”.
Aktivieren Sie anschließend im Untermenu “Schnittstellen”
die easybill GmbH Kooperation.

Sobald Sie diese Einstellung vorgenommen haben, steht Ihnen die vereinfachte Übergabe von Forderungen mit easybill.de zur Verfügung.

Sofern Ihnen Ihre mediafinanz-Zugangsdaten nicht mehr vorliegen, können Sie diese unter der Mediafinanz-Mandantenhotline problemlos erfragen. Natürlich vorausgesetzt, dass Sie Sich bereits zuvor vollständig registriert haben. Die Telefonnummer lautet: 0541/2029-110

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Support-Mitarbeiter gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr easybill.de Team!

Änderungen bei der Umsatzsteuer 2010 – easybill.de paßt seine Rechnungssoftware automatisch an

Umsatzsteuer wird künftig nach europäischen Richtlinien erhoben – und damit keinesfalls weniger kompliziert

Ab 2010 gilt bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern das Empfängerortprinzip als Grundregel zur Leistungsortsbestimmung….

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde das „Mehrwertsteuer- Paket“ (EG-Richtlinie 2008/8 und 2008/9) in nationales Recht umgesetzt. Damit ergeben sich Modifikationen beim Ort der Dienstleistung, bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und bei der Rechnungserteilung. Außerdem müssen Unternehmer sonstige Leistungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger in einer zusammenfassenden Meldung sowie in der Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren. Stichtag ist der 1. Januar 2010.

Der Bestimmung des Leistungsorts kommt höchste Bedeutung zu, da davon die Entscheidung abhängt, ob eine Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers (Ursprungslandprinzip) oder im Staat des Empfängers (Empfängerortsprinzip) zu versteuern ist. Nach der bisherigen Rechtslage gilt das Ursprungslandsprinzip als Grundregel. Ab 2010 gilt bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern das Empfängerortprinzip als Grundregel zur Leistungsortsbestimmung. Danach wird eine sonstige Leistung, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt – bis auf bestimmte Ausnahmen – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Wird die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt, ist die Betriebsstätte maßgebend. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer- Identifikations-Nummer (USt-IdNr.), dokumentiert er damit, dass er Unternehmer ist. Der Auftragnehmer darf damit annehmen, dass er seine Leistung für einen unternehmerischen Bereich erbringt. Bei einem im Drittland ansässigen Leistungsempfänger könnte sich der Nachweis der Unternehmereigenschaft allerdings als schwierig erweisen. Nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, werden für die Bestimmung des Leistungsorts einem Unternehmer gleichgesetzt. Dies bestätigt dem leistenden Unternehmer, dass der Empfänger seiner Leistung für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist.

Werden die sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, bleibt es auch ab 2010 bei der alten Grundregel, dass die Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte an einen Nichtunternehmer ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.

Von der Grundregel, dem Empfängerortsprinzip, gibt es zahlreiche Ausnahmen, so beispielsweise für Grundstücksumsätze und Vermittlungsleistungen. Die Ortsbestimmung für Katalogleistungen (Lizenzen, Beratungsleistungen) hat wegen der neuen Grundregel nur noch eingeschränkt Bedeutung. Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Abweichend von der bisherigen Regelung gilt ein Unternehmer künftig auch dann als im Ausland ansässig, wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte besitzt, diese Betriebsstätte aber tatsächlich den Umsatz nicht ausgeführt hat. Das Merkmal „Zweigniederlassung“ ist entfallen. Die Feststellung der Ansässigkeit wird dadurch allerdings nicht vereinfacht. Denn anders als bisher muss ab 2010 genau festgestellt werden, ob die Leistung eines ausländischen Unternehmens durch seine inländische Betriebsstätte erbracht wurde. Die entsprechende Dokumentation dürfte beispielsweise bei Beratungsleistungen schwierig sein.

Sofern sich der Leistungsort bei einer sonstigen Leistung nach dem Sitz oder einer Betriebsstätte des Leistungsempfängers richtet und der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer ab dem 1. Januar 2010 auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben. Für Dienstleistungen, die innerhalb der EU erbracht werden, gelten weitere Besonderheiten. Diese sogenannten „innergemeinschaftlichen Dienstleistungen“ sind ab 1. Januar 2010 in der zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären. Dazu gehören solche Leistungen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen und für die die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungsempfänger die Steuer schulden.

In der ZM ist die USt-IdNr. jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben. Die Leistungen sind in dem Meldezeitraum zu erklären, in dem der Unternehmer die entsprechende Rechnung ausgestellt hat, spätestens in dem Monat der Ausführung der Dienstleistung folgende Monat. Die in der ZM zu meldenden Dienstleistungen sind ab 2010 auch in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Jahreserklärung zu erfassen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Fragen & Antworten

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer berechtigt zur Teilnahme am EU-weiten Binnenmarkt. Inhaber einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben die Möglichkeit, steuerfrei in andere EU-Mitgliedsstaaten zu liefern, unter der Bedingung, dass auch der Handelspartner eine gültige USt-IdNr. vorweisen kann.

Beim Export in ein anderes Land der EU wird bei Angabe der USt-IdNr. keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung); dafür nimmt der (gewerbliche) Abnehmer im Empfängerland eine Erwerbsbesteuerung zum Umsatzsteuertarif des Ziellandes vor.

Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung in das Empfängerland verlagert.


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Info´s für Steuerpflichtige August 2008

PDF-Datei zum Download: HoKiPa_Informationsbrief August 2008

Info´s für Steuerpflichtige Juli 2008

PDF-Datei zum Download: HoKiPa_Informationsbrief Juli 2008

Versendung in EG-Länder

Für Gemeinschaftswaren (EG-Ursprungswaren, verzollte Drittlandswaren) sind keine Zollformalitäten erforderlich. Lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabak und Mineralöl) bestehen noch Überwachungspflichten. Geblieben sind größtenteils nationale Besonderheiten hinsichtlich der Qualitäts-, Sicherheits- oder Kennzeichnungsbestimmungen. Die früher an den Grenzen erforderliche Meldepflichten sind in die Unternehmen verlagert worden.


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Export in Drittländer (Nicht-EG-Länder)

Exporteur (Ausführer) ist, wer Waren in ein fremdes Wirtschaftsgebiet (außerhalb der EG) verkauft, in der Regel das Unternehmen, das den Vertrag mit dem Ausländer geschlossen hat und diesem die Rechnung schreibt.


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