Der Jahresabschluss, sämtliche betrieblichen Steuererklärungen sowie die private Einkommensteuererklärung muss erstellt werden.
Ohne Vertretung durch einen Steuerberater müssen diese Unterlagen grundsätzlich bis spätestens zum 31.05.2013 für das Jahr 2012 beim Finanzamt eingereicht werden. Wer sogar das Jahr 2011 noch nicht eingereicht hat, sollte bereits jetzt fest mit der Festsetzung empfindlicher Verspätungszuschläge durch das Finanzamt rechnen.
Bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 mußten sämtliche Steuererklärungen in elektronischer Form eingereicht werden. Mit vereinzelten Ausnahmegenehmigungen durch das Finanzamt aufgrund vielleicht fehlender techischer Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung ist für das Jahr 2012 definitiv nicht mehr zu rechnen.
Hier nun 5 Fragen und Antworten zum Thema Steuererklärung 2012:
(Die nachfolgenden Antworten zu den Fragen sind ausschließlich für natürliche Personen relevant, die haupt- oder nebenberuflich ein Unternehmen gewerblicher oder freiberuflicher Art betreiben relevant!)
1. Welche Software kommt in Frage, wenn ich alles selbst erledigen will?
Es gibt unterschiedliche Softwareanbieter die eine komfortable Lösung anbieten. Es muss einzig und allein darauf geachtet werden, das sämtliche erforderlichen Steuererklärungen elektronisch übermittelt werden können. Welche Steuererklärungen mit welchen Formularen übermittelt werden müssen klärt die nachfolgende Frage.
2. Welche Steuererklärungen muss ich dem Finanzamt übermitteln?
a. Sie betreiben als unbeschränkt steuerpflichtige natürlich Person ein gewerbliches Unternehmen.
In diesem Fall müssen Sie eine Einkommensteuererklärung mit mindestens folgenden Formularen übermitteln: ESt 1 A 2012, Anlage G, Anlage Vorsorgeaufwand
Für Einnahmen-Überschuss-Rechner zusätzlich das Formular: Anlage EÜR 2012 sowie ggf. die Anlage Anlageverzeichnis 2012
Des Weiteren muss eine Umsatzsteuererklärung erstellt werden. Auch wenn Sie Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG sind! Die Umsatzsteuererklärung besteht einerseits auf dem Formular Mantelbogen sowie ggf. einer weiteren Anlage, wenn auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Sämtliche dieser Formulare sind bereits aufgrund der Pflicht zur elektronischen Einreichung nicht mehr bzw. nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen direkt beim zuständigen Finanzamt erhältlich.
Abschließend muss noch eine Gewerbesteuererklärung eingereicht werden. Hierzu ist mindestens der Formular-Mantelbogen einzureichen. Ob eine solche tatsächlich einzureichen ist, hängt in der Praxis oft von der Höhe des erzielten Gewinnes aus Gewerbebetrieb ab. Da es aufgrund des Gewerbesteuerfreibetrages in Höhe von 24.500 Euro oft nicht zur Festsetzung von Gewerbesteuer kommt, kann auf die Einreichung einer solchen nicht selten verzichtet werden.
b. Sie betreiben als unbeschränkt steuerpflichtige natürlich Person ein freiberufliches Unternehmen, erfüllen also nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes.
Mit Ausnahme der Gewerbesteuererklärung und der Anlage G, welche durch die Anlage S in der Einkommensteuererklärung ersetzt wird, gelten die gleichen Voraussetzungen wie unter a. beschrieben.
Für eine verbindliche Auskunft über die in Ihrem Fall erforderlichen Formulare informiert Sie jederzeit Ihr zuständiges Finanzamt oder ein Steuerberater.
3. Wie kann ich die Frist zur Einreichung der Steuerklärung(en) verlängern?
Grundsätzlich müssen Steuererklärungen bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Sofern Sie sich gegenüber dem Finanzamt durch einen Steuerberater vertreten lassen, ist eine Frist bis zum 30.09. des Folgejahres in vielen Fällen auch bis zum 31.12. des Folgejahres üblich. Sofern Sie Ihr Unternehmen in Nordrhein-Westfalen betreiben und durch einen Steuerberater vertreten werden, der erfolgreich am sogenannten Kontigentierungsverfahren teilnimmt und Sie hierzu angemeldet hat, ist auch eine Frist bis zum 28.02. des übernächsten Jahres denkbar.
4. Wie ermittle ich den Gewinn oder Verlust meines Unternehmens?
Zunächst muss die Frage geklärt werden welche Art der Gewinnermittlung anzuwenden ist. Neben der Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1; § 5 EStG) zu welcher aufgrund der komplexität hier keine weiteren Ausführungen gemacht werden können, gibt es die sogenannte Gewinnermittlung auf Basis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden alle im Wirtschaftsjahr (in der Regel 01.01. bis 31.12. eines Jahres) bezahlten Betriebsausgaben von den erhaltenen Betriebseinnahmen abgezogen. Das positive Endergebnis ist der Gewinn, das negative der Verlust. Die vereinnahmte Umsatzsteuer wird bei dieser Form der Berechnung wie eine Einnahme, die gezahlte Umsatzsteuer (auch Vorsteuer genannt) wie eine Ausgabe berücksichtigt, sollte jedoch in einer Schattenrechnung gesondert aufgezeichnet werden, da auch eine Umsatzsteuererklärung angefertig werden muss, in der eben diese gesondert zu melden ist.
Der erzielte Gewinn oder Verlust muss muss in der Einkommensteuererklärung mit der Anlage EÜR erklärt werden, bei welcher die Einnahmen und Ausgaben in speziellen Feldern kategorisiert zu erfassen sind.
5. Wie erstelle ich eine Umsatzsteuererklärung?
Bei der Umsatzsteuererklärung ist zunächst die Frage zu klären, ob die Erhebung der Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten erfolgt. Der in der Praxis am häufigsten vorliegenden Fall ist sicherlich der letztere, wobei dieser beim Finanzamt beantragt und durch dieses auch genehmigt werden muss!
Bei der Erhebung nach vereinnahmten Entgelten, welches bei dem klassischen Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, der Regelfall sein dürfte, werden im Formular sämtliche vereinnahmten Umsatzerlöse nebst dazugehöriger Umsatzsteuer erfasst. Im weiteren werden hiervon sämtliche gezahlten und zurecht abziehbaren Umsatzsteuern (Vorsteuerbeträge) abgezogen.
Der danach verbleibende Betrag wird schließlich noch um die bereits mittels Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich oder monatlich gemeldeten und gezahlten oder erhaltenen Beträge vermindert. Im Prinzip kann man sich zum besseren Verständnis die Umsatzsteuererklärung wie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vorstellen, welche jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten (für das gesamte Jahr) eingereicht wird. Sie dienst im wesentlichen der Verprobung sämtlicher geflossener Umsatzsteuerbeträge des Jahres.
Die Anforderungen der Finanzverwaltung an einen Unternehmer sind gerade in Deutschland sehr umfangreich und nicht für jedermann verständlich. Sobald man sich die eigenständige Erledigung der Pflichten also nicht zutraut, sollte man in jedem Fall lieber einen steuerlichen Berater zu Rate ziehen. In der Regel rechnet sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht nur finanziell, sondern insbesondere auch nervlich!
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