Endgültiger Brexit – Umsatzsteuer ab 1.01.2021?*

* Gastbeitrag: countX GmbH

Wie geht es nach der Übergangsphase weiter?

Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsphase, in der die bekannten Umsatzsteuer-Regeln in Bezug auf den Brexit galten. Großbritannien (exklusive Nordirland, da hier die steuerliche Regelung noch unklar ist) ist anschließend nicht weiter als EU-Mitgliedstaat zu behandeln. Wofür gab es die Übergangsphase? Das Ziel dieser Übergangsphase war es, ein Handelsabkommen durchzusetzen, das nahtlos an diese Phase anknüpft, um einen harten Brexit zu vermeiden.

In Anbetracht der schwindenden Zeit, wird dieser harte Austritt Großbritanniens aus der EU allerdings immer wahrscheinlicher. Ab 2021 gibt es somit Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer für diejenigen, die weiterhin nach und in Großbritannien Onlinehandel betreiben wollen. Am 05. Oktober 2020 veröffentlichte die britische Regierung diesbzgl. ein offizielles Schreiben.

Wir erläutern Ihnen nachfolgend die jeweiligen Auswirkungen in Abhängigkeit der verschiedenen Modelle im Onlinehandel und des jeweiligen Ursprungs der Versendung. Hierbei werden wir speziell auf das Amazon FBA Programm eingehen (Fulfillment by Amazon). Abhängig von Ihrem Vertriebskanal und/oder Wert der Ware, wird es weiterhin erforderlich sein sich in Großbritannien steuerlich zu registrieren.

Ausfuhrlieferung

Wenn Sie direkt von Deutschland und/oder der EU nach Großbritannien liefern, handelt es sich ab sofort um eine so genannte Ausfuhrlieferung und ist dementsprechend steuerfrei. Allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wird die Ware von Ihnen als Onlinehändler versendet, muss die Ware das Drittlandsgebiet erreichen
  2. Wird die Ware abgeholt, muss sie in das Drittlandsgebiet gelangen und der jeweilige Empfänger muss ein ausländischer Abnehmer sein, beziehungsweise den Sitz im Ausland haben.

Ist eine dieser beiden Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, muss dies entsprechend nachgewiesen werden. Es spielt bei der Einordnung als Ausfuhrlieferung keine Rolle, ob es sich um ein Unternehmen (B2B) oder einen Endverbraucher (B2C) handelt.

BITTE DOKUMENTIEREN UND BELEGEN SIE DIE AUSFUHRLIEFERUNG BEIM EIGENVERSAND.

Für das FBA-System gibt es derzeit noch keine Lösung seitens Amazon. In den bekannten Transaktionsberichten finden sich zwar die Bestellungen und Lieferungen wieder, jedoch stellt Amazon bisher keine Zolldokumente zur Verfügung.

Fulfillment aus Großbritannien

Sollten Sie Ihre Ware in einem Lager innerhalb Großbritanniens lagern und auch innerhalb Großbritanniens versenden, so sind diese ausschließlich in Großbritannien steuerbar. Eine steuerliche Registrierung ist somit erforderlich bzw. bleibt auch weiterhin notwendig. Bei Versand von Produkten aus Großbritannien in andere Länder stellt dies wiederum eine Ausfuhrlieferung dar, bei der weiterhin die Zolldokumente zu archivieren sind.

Perspektive Großbritannien

Bei Importen spielt der Warenwert netto exklusive Transport (und Versicherungen) eine entscheidende Rolle. In Bezug auf den Warenwert wird an Hand der Unterscheidung des Vertriebskanals eine differenzierte umsatzsteuerliche Betrachtungsweise vorgenommen. Die umsatzsteuerlich relevante Grenze liegt hier bei 135 GBP in Bezug auf den Gesamtwert der Ware im Moment der Bestellung.

* Hierbei handelt es sich lediglich um B2C Sendungen.

1. Webshop

Direkte Lieferungen bis 135 GBP exklusive Transport sind nach Großbritannien von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer entsteht aber am Verkaufsort in Großbritannien. 

Hinweis: Wenn Sie ab 2021 nur eine Lieferung dieser Art tätigen, müssen Sie in Großbritannien registriert sein oder sich spätestens dann registrieren. Ihre Umsatzsteuer müssen Sie jedes Quartal deklarieren sowie abführen. Sie tätigen damit also steuerbare Lieferungen in Großbritannien.

Anders ist es bei Waren im Wert von über 135 GBP. Diese direkten Lieferungen sind nach Großbritannien nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer entsteht unmittelbar mit dem Import nach Großbritannien.  

Hinweis: Sie müssen für diesen Fall nicht zwingend umsatzsteuerlich in Großbritannien registriert sein. Der Vorteil einer umsatzsteuerlichen Registrierung in Großbritannien ist jedoch, dass Sie die Einfuhrumsatzsteuer im darauffolgenden Monat erklären und somit erstatten lassen können.

2. Fulfillment über einen Marktplatz

Der Vorteil bei einem dazwischen geschalteten Marktplatz wie Amazon ist, dass die Vermittlung und unmittelbare Abrechnung mit dem Kunden nicht über Sie erfolgt, sondern über den Marktplatz. Das Umsatzsteuerrecht in Großbritannien erwirkt in diesen Fällen eine steuerpflichtige Lieferung des Marktplatzes an den Endverbraucher. Allerdings betrifft dies nur Waren aus der EU, respektive Deutschland, bis zu 135 GBP netto exklusive Transport (und Versicherung). 

Hinweis: In diesen Fällen sind Sie in Großbritannien nicht steuerpflichtig und müssen sich hier auch nicht registrieren.

Bei Warenlieferungen über einen Marktplatz im Wert von über 135 GBP netto exklusive Transport (und Versicherung), entsteht die Umsatzsteuer unmittelbar mit dem Import nach Großbritannien. Im Prinzip ist das Szenario aus dem Webshop bei Lieferungen über einem Warenwert von 135 GBP auf die Lieferung über einen Marktplatz übertragbar. Der Vorteil des dazwischen geschalteten Marktplatzes greift in diesem Szenario also nicht.

3. Lieferung durch ein Fulfillment 

In diesem Fall sind die steuerrechtlichen Konsequenzen unabhängig vom Warenwert. Der Verkauf über ein Fulfillment-Center aus Großbritannien, in Verbindung mit einem Marktplatz (z. B. durch Amazon’s FBA), transferiert die Zahlungsverpflichtung der Umsatzsteuer an den Marktplatz-Betreiber.

AMAZON HAT ANGEKÜNDIGT GROSSBRITANNIEN ZUKÜNFTIG NICHT MEHR IN DAS PAN EU-PROGRAMM ZU INTEGRIEREN. 

Hinweis: Da die Lieferung in Großbritannien stattfindet, gelten grundsätzlich die normalen Versteuerungsregeln. Der Marktplatz (z. B. Amazon) schuldet die Umsatzsteuer und wickelt sie ab. Das neue britische Steuerrecht sieht hierbei vor, dass Sie zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Endverbraucher (in Großbritannien) über den Markplatz Amazon eine steuerfreie Lieferung von sich an Amazon durchführen.

In diesem Szenario sind Sie verpflichtet sich in Großbritannien zu registrieren und die steuerfreien Lieferungen an Amazon in den quartalsweisen Umsatzsteuer-Meldungen an das Finanzamt zu übermitteln. Durch die Registrierung haben Sie allerdings den Vorteil, die zuvor gezahlte Einfuhrumsatzsteuer beim Import der Waren in das Fulfillment-Center nach Großbritannien zurückzuholen.

* Warenwerte sind netto und exklusive Transport und Versicherung

Fazit

Dieser neue Prozess stellt Onlinehändler vor eine Herausforderung. Vor allem in Bezug auf die grenzüberschreitende Umsatzsteuer Compliance. Hier einen zuverlässigen Partner zu finden, ist elementar wichtig, um auf Umstände wie die des Brexits vorbereitet zu sein. Die countX GmbH kann genau diesen Prozess, auch unter Berücksichtigung der neuen Umstände des Brexits, automatisiert darstellen und umsetzen. 

countX ist ein führender europäischer Technologieanbieter in Umsatzsteuermeldungen für Onlinehändler. Das Unternehmen setzt kontinuierlich neue Maßstäbe in Bezug auf die Automatisierung der grenzüberschreitenden Einreichung der Umsatzsteuer, durch eine Mischung aus zukunftsweisender Technologie, direkter persönlicher Beratung, strenger Qualitätskontrolle sowie persönlicher Beratung.

Das countX Team verfügt über Erfahrungen mit mehr als 200 Kunden in der E-Commerce-VAT-Compliance und bedient seine Kunden zu höchster Zufriedenheit, die durch Technologie in Kombination mit vorausschauender Beratung ermöglicht wird. 

Bei Fragen zu dem Thema wenden Sie sich an hello@countx.com oder +49 30 62931550.
https://www.countx.com/

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