Ab dem 19. Juni 2026 steht im E-Commerce eine grundlegende Änderung an: Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher über Websites oder Apps verkaufen, müssen künftig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Der sogenannte Widerrufs-Button ergänzt damit bestehende Pflichten wie den Bestell-Button und den Kündigungs-Button.
Für Online-Händler bedeutet das konkreten Anpassungsbedarf. Wer die neuen Vorgaben ignoriert, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch wirtschaftliche Nachteile.
Die Verpflichtung basiert auf der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 und wird in Deutschland durch den neuen § 356a BGB umgesetzt. Ziel ist es, Verbrauchern die Ausübung ihres Widerrufsrechts deutlich zu erleichtern und zu standardisieren.
Wer den Widerrufs-Button einbauen muss
Die Regelung betrifft alle B2C-Fernabsatzverträge, die über digitale Benutzeroberflächen abgeschlossen werden. Dazu zählen unter anderem:
- klassische Online-Shops
- Plattformverkäufe über Marktplätze wie Amazon oder eBay
- digitale Dienstleistungen wie E-Learning, Streaming oder Online-Abos
Bei Plattformverkäufen ist grundsätzlich der jeweilige Händler verantwortlich. Gleichzeitig kann die technische Umsetzung von der Plattform abhängen, was in der Praxis zu Abgrenzungsfragen führt.
Die Nichtbeachtung der neuen Vorgaben kann spürbare Konsequenzen haben: Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen sowie deutlich verlängerte Widerrufsfristen
Gerade die verlängerte Widerrufsmöglichkeit stellt ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar, etwa durch Rückabwicklungen lange nach Vertragsschluss.
Wie der Widerrufs-Button ausgestaltet sein muss
Die gesetzlichen Anforderungen sind klar formuliert und orientieren sich stark an bestehenden Button-Lösungen im Verbraucherrecht.
Klare Beschriftung und gute Sichtbarkeit
Die Funktion muss eindeutig bezeichnet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“. Sie muss leicht auffindbar und ohne Umwege erreichbar sein, idealerweise direkt im sichtbaren Bereich der Website oder App.
Ständige Verfügbarkeit
Der Widerrufs-Button muss durchgehend verfügbar sein, solange eine Widerrufsfrist läuft. In der Praxis empfiehlt es sich, ihn dauerhaft anzuzeigen, beispielsweise im Header oder Footer.
Zugang auch ohne Kundenkonto
Wenn Bestellungen ohne Registrierung möglich sind, muss auch der Widerruf ohne Login funktionieren. Wird der Vertrag ausschließlich über ein Kundenkonto abgeschlossen, darf die Funktion auf den Login-Bereich beschränkt sein.
Technische Umsetzung über ein Formular
Der Button sollte zu einem Formular führen, in dem der Kunde folgende Angaben machen kann:
- Name
- Vertrags- oder Bestellreferenz
- Kontaktmöglichkeit, etwa E-Mail-Adresse
Die Bestätigungsseite muss einen Button enthalten, der die Widerrufserklärung final übermittelt (z. B. ‚Jetzt Widerruf absenden‘). Achten Sie darauf, dass der Button auch in der mobilen Ansicht nicht durch Cookie-Banner oder Chat-Widgets verdeckt wird.
Automatische Eingangsbestätigung
Nach Absenden des Widerrufs muss der Kunde unverzüglich eine Bestätigung erhalten. Diese muss den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit enthalten und kann beispielsweise per E-Mail erfolgen.
Andere Wege des Widerrufs bleiben bestehen
Der Widerrufs-Button ergänzt bestehende Möglichkeiten. Verbraucher können ihren Widerruf weiterhin auch per E-Mail oder auf anderem Wege erklären.
Rechtsanwalt Tobias Spahn empfiehlt, den Einbau des Widerruf-Buttons korrekt umzusetzen:
„Der Widerrufs-Button ist mehr als nur eine formale Ergänzung. Unternehmen müssen ihre Prozesse so gestalten, dass der Widerruf tatsächlich einfach und ohne Hürden möglich ist. Wer hier nur eine Alibi-Lösung implementiert, läuft Gefahr, gegen Verbraucherschutzvorgaben zu verstoßen und sich angreifbar zu machen.“
Erweiterte Informationspflichten
Mit der Einführung des Widerrufs-Buttons steigen auch die Anforderungen an die Rechtstexte. Unternehmer müssen künftig darüber informieren, wo und wie die Widerrufsfunktion erreichbar ist.
Rechtstexte können sein:
- Widerrufsbelehrung
- AGB
- Bestellbestätigung
- ggf. Datenschutzerklärung
Wird diese Pflicht verletzt, hat das erhebliche Folgen: Die Widerrufsfrist beginnt dann nicht zu laufen. Verbraucher können den Vertrag unter Umständen noch bis zu 12 Monate und 14 Tage später widerrufen.
Checkliste: Handlungsempfehlungen für die Praxis
Unternehmer sollten frühzeitig aktiv werden und ihre Systeme überprüfen. Besonders wichtig sind folgende Schritte:
Technische Umsetzung prüfen
- Ist ein Widerrufs-Button auf deiner Website oder in deiner App integriert?
- Ist der Button ohne Scrollen erreichbar?
- Funktioniert die Darstellung auf allen Geräten wie Desktop, Smartphone und Tablet?
Widerrufsformular korrekt gestalten
- Werden nur notwendige Daten abgefragt wie Name, Bestellnummer und E-Mail-Adresse?
- Ist das Formular einfach und ohne unnötige Hürden nutzbar?
- Gibt es eine klare Bestätigungsfunktion wie „Widerruf bestätigen“?
Eingangsbestätigung sicherstellen
- Wird der Widerruf automatisch bestätigt, zum Beispiel per E-Mail?
- Enthält die Bestätigung alle Pflichtangaben wie Inhalt, Datum und Uhrzeit?
- Erfolgt die Bestätigung unverzüglich nach Absenden?
Gastbestellungen berücksichtigen
- Können auch Kunden ohne Konto den Widerruf durchführen?
- Ist die Widerrufsfunktion öffentlich zugänglich, wenn Gastkäufe möglich sind?
- Wird in der Bestellbestätigung auf die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen?
Rechtstexte aktualisieren
- Ist die Widerrufsbelehrung um den Hinweis auf den Widerrufs-Button ergänzt?
- Wird erklärt, wo und wie die Funktion erreichbar ist?
- Sind AGB und Datenschutzerklärung entsprechend angepasst?
Prozesse dokumentieren und testen
- Wurde die Funktion technisch und rechtlich getestet?
- Funktioniert der gesamte Ablauf vom Klick bis zur Bestätigung fehlerfrei?
- Sind Verfügbarkeit und Funktion dokumentiert, zum Beispiel für Prüfungen oder Abmahnfälle?
Wenn du alle Punkte dieser Checkliste erfüllst, bist du gut auf die neue Pflicht vorbereitet und reduzierst dein rechtliches Risiko deutlich.
Einordnung der Änderung für Online-Shops
Mit dem Widerrufs-Button setzt der Gesetzgeber seine Linie fort, digitale Vertragsabschlüsse stärker zu regulieren. Nach dem Bestell-Button (§ 312j BGB) und dem Kündigungs-Button (§ 312k BGB) entsteht nun ein weiteres verpflichtendes Element im digitalen Verkaufsprozess.
Der Widerrufs-Button dient der Rückabwicklung des gesamten Vertrages innerhalb der gesetzlichen Frist, während der Kündigungs-Button für die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (Abos) gedacht ist.
Für Unternehmer bedeutet das mehr Compliance-Aufwand, für Verbraucher jedoch mehr Transparenz und Kontrolle.
Quellen
Beitrag von Rechtsanwalt Tobias Spahn, BBS Rechtsanwälte Hamburg, vom 09.04.2026
Richtlinie (EU) 2023/2673
Bürgerliches Gesetzbuch § 356a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch § 312j BGB
Bürgerliches Gesetzbuch § 312k BGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Art. 246a § 1 EGBGB
Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine rechtssichere Umsetzung solltest du dich an eine qualifizierte Rechtsberatung wenden.





