Steuerliche Neuerungen für 2023 – das kommt auf Sie zu

Steuerliche Neuerungen für 2023

Zum Jahresende hin hat man immer unheimlich viel zu tun. Gerade steuerliche Themen sind vielleicht nicht der Favorit für ein besinnliches Jahresende. Dennoch sind hier viele wichtige Bereiche betroffen, die man nicht außer Acht lassen sollte. Auch wenn es nicht unbedingt Ihre Rechnungen betrifft, so kennen Sie als easybill-Kunde unseren besonderen Service ganz genau. Gerne möchten wir Sie auch über (unseren) Tellerrand hinaus über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen für 2023 informieren.

Inflationsausgleichsgesetz

Dies betrifft vorrangig die Einkommensteuertarife für 2023 und 2024.

  • Der Grundfreibetrag wird ab 2023 um 561 Euro erhöht auf 10.908 Euro.
  • Ebenso wird das Kindergeld einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.
  • Der Kinderfreibetrag wird pro Kind und pro Elternteil von 2.730 Euro auf 3.012 Euro erhöht.
  • Der Spitzensteuersatz wird 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben.

Temporäre Steuersatz-Anpassung für Luxemburg

Um der aktuell währenden Inflation ein wenig entgegenzuwirken, hat Luxemburg eine Senkung (fast) aller Steuersätze für die zeitliche Begrenzung des kommenden Jahres beschlossen. Somit gelten vom 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023 folgende Steuersätze:

  • Der Standard-Mehrwertsteuersatz sinkt von 17 Prozent auf 16 Prozent,
  • der mittlere Satz sinkt von 14 Prozent auf 13 Prozent und
  • der reduzierte Satz (insbesondere für Gas und Strom) sinkt von 8 Prozent auf 7 Prozent.

Lediglich der stark-ermäßigte Steuersatz bleibt unangetastet bestehen. Onlinehändler müssen in easybill diesbezüglich keine Änderungen vornehmen, da das System hierauf automatisch umstellt. Eingetragene Lieferschwellen, bzw. Kategorien für Steuersätze sollten Sie einmal prüfen.

Unternehmer mit Firmensitz in Luxemburg, die manuelle Rechnungen in easybill erzeugen, ändern bitte über die Einstellungen die Mehrwertsteuersätze ab.

Steuersenkung Spanien für Grundnahrungsmittel

Da Spanien ebenfalls spontan eine Steuersenkung beschlossen hat, müssten Sie hier tatsächlich aktiv werden. Da nur Produkte aus dem Segment „Grundnahrungsmittel“ betroffen sind, kann easybill, anders als für Luxemburg, keine grundsätzliche Ermäßigung im System vornehmen. Auch hier entnehmen Sie weitere Informationen unserem Hilfe-Center Beitrag Kategorien für Steuersätze.

Fortsetzung der Steuersenkung im Gastronomiesektor

Aufatmen für alle Restaurant- und Gastronomie-Betreiber: die corona-bedingte Steuersenkung wird auch in 2023 noch fortgesetzt. Es bleibt beim reduzierten Steuersatz, ausgenommen für Getränke. Die steuerliche Entlastung soll nun auch den Mehraufwand für die gestiegenen Energiekosten ein wenig auffangen.

Mehr Unterstützung für erneuerbare Energien

Ein fantastischer Ausblick ist definitiv, dass viele kleinere Photovoltaikanlagen durch steuerliche Änderungen begünstigt werden. Ein erheblicher bürokratischer Aufwand entfällt, wenn ab dem 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen ist. Wer bis dato noch gezögert hat, ob sich eine Registrierung als Kleinunternehmer oder direkt über die Regelbesteuerung lohnt, um zum Ausbau von erneuerbaren Energien seinen Teil beizutragen, bekommt nun starke Rückendeckung.

Auch rückwirkend für das Jahr 2022 können über die Einkommensteuererklärung die Kosten für eine kleine Photovoltaikanlage geltend gemacht werden. Genauere Infos lesen Sie gerne hier nach. Ein Beschluss diesbezüglich wird noch in dieser Woche erwartet.

Weitere steuerliche Neuerungen?

Noch mehr für Ihre Steuererklärung

Ihr Arbeitszimmer ist Ihr sogenannter „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“? Dann können Sie als Steuerpflichtiger aktuell den vollen Werbungskostenabzug geltend machen. Sollte es nicht Ihr gesamter Mittelpunkt sein, jedoch verfügen Sie über keinen alternativen Arbeitsplatz, so können Sie immerhin einen Werbungskostenabzug von bis zu 1.260 Euro angeben. Ein Nachweis aller anfallenden Kosten ist hier nun nicht mehr notwendig.

Die Homeoffice-Pauschale war im Zuge der Pandemie eigentlich eine befristete Entlastung. Nun hat man sich jedoch gegen die Frist entschieden und die Pauschale wird weiterhin angeboten. Hinzukommt, dass sie sogar auf sechs Euro pro Tag angehoben wird. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden.

Arbeitnehmer aufgepasst – Urlaubsanspruch nicht verlieren

Grundsätzlich ist es in Deutschland so geregelt, dass Urlaubsansprüche nach drei Jahren verjähren. Wichtig hierbei ist jedoch: Die Frist zur Verjährung beginnt erst dann, wenn der Chef die Angestellten darauf hinweist, dass noch nicht genommene Urlaubstage bestehen. Vergisst er diesen entscheidenden Hinweis, bleibt der Urlaub der Mitarbeiter erhalten. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 22. September 2022.

Zeiterfassung für Arbeitnehmer

Sie nutzen in Ihrem Unternehmen noch keine Zeiterfassung? Auch hier gab es in 2022 eine Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht (13.09.2022). Das Bundesarbeitsgericht bestätigt noch einmal, dass Unternehmer, bzw. Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen.

In easybill können Sie Ihre Projekte und Zeiten innerhalb des Unternehmens sehr einfach erfassen und beispielsweise Ihren Auftraggebern in Rechnung stellen. Natürlich gleicht dies keine Arbeitszeiterfassung aus, aber wer weiß welche Neuerungen hier in 2023 noch alles folgen werden.

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