Bestandteile und Pflichtangaben einer Rechnung

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  • Pflichtangaben auf Rechnungen

    Unternehmen, Freiberufler, Selbständige – sie alle müssen Rechnungen schreiben. Doch gerade Freiberufler kennen oft nicht die 10 Bestandteile einer Rechnung. Das kann ernste Folgen haben. Denn auf jede Rechnung, deren Betrag über 250,00 € liegt, gehören die gesetzlich festgelegten 10 Bestandteile und Pflichtangaben einer Rechnung.

  • Es empfiehlt sich jedoch, diese Bestandteile grundsätzlich zu integrieren – unabhängig vom Betrag. Haben auch Sie sich schon einmal gefragt: Was muss alles auf einer Rechnung stehen? Was muss eine Rechnung enthalten? Wir erläutern es Ihnen gerne.

Pflichtangaben auf einer Rechnung


Die 10 Bestandteile und Pflichtangaben einer Rechnung

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten? Es empfiehlt sich folgende 10 Bestandteile grundsätzlich in die Rechnungen zu integrieren.

  • 1

    Der vollständige Name sowie die Anschrift des Unternehmens (Rechnungsadresse)

  • 2

    Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)

  • 3

    Vollständiger Name und Anschrift des Kunden

  • 4

    Ausstellungsdatum / Rechnungsdatum

  • 5

    Fortlaufende Rechnungsnummer

  • 6

    Zeitpunkt der Lieferung / Leistung

  • 7

    Menge und die Art der Lieferung bzw. der Umfang und die Art der Leistung

  • 8

    Entgelt für die Lieferung / Leistung in Netto

  • 9

    Der auf das Nettoentgelt entfallende Umsatzsteuersatz

  • 10

    Der auf das Nettoentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag

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Sonderfälle bei Angaben einer Rechnung – Das gilt zu beachten!


Auf steuerfreie Umsätze müssen Sie hinweisen.

Dazu reicht eine Anmerkung zur Befreiungsvorschrift aus. Alternativ fügen Sie z. B. die Anmerkung „innergemeinschaftliche Lieferung“ der Rechnung hinzu. Kleinunternehmer müssen nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung hinweisen.

Sonderfälle bei Rechnungen

10 Bestandteile einer Rechnung – Zusätzliche Informationen


Bitte beachten Sie, dass sowohl Sie als Unternehmen oder Freiberufler, als auch Ihr Kunde durch Name und Adresse eindeutig identifiziert werden muss! Das bedeutet, dass immer der vollständige Name und die korrekte Adresse auf die Rechnung gehören. Es ist nicht korrekt, nur den Namen und den Ort zu nennen.

Sie geben immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, wenn sie Ihnen erteilt wurde. Wenn Sie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, müssen Sie zumindest die von Ihrem Finanzamt erteilte Steuernummer verwenden.

Die Rechnungsnummern müssen fortlaufend sein. So lassen sie sich leicht zurückverfolgen. Wenn Sie für jeden Kunden eine Kundennummer vergeben, können Sie die Rechnungen leichter zuordnen. Das Datum der Lieferung oder Leistung ist ebenfalls einer der 10 Bestandteile einer Rechnung. Geben Sie den Monat an, in dem die Leistung/Lieferung erbracht wurde, wenn sich die Leistungen über mehrere Monate erstrecken.

Geben Sie immer genaue Bezeichnungen für die Art der Lieferung oder Leistung an! Nur so kann das Finanzamt prüfen, welcher Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist. Handelsübliche Bezeichnungen und Abkürzungen sind zulässig. Wichtig: Wenn Sie Lieferungen oder Leistungen berechnen, die sowohl mit 7% als auch mit 19% besteuert werden, müssen Sie die jeweiligen Nettobeträge getrennt ausweisen. Auch Preisnachlässe in Form von Rabatten oder Skonti müssen ausgewiesen werden. Wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie bitte unbedingt nur den Bruttobetrag an!

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