One Stop Shop (OSS) – Was bedeutet das?

OSS? Uns steht Großes bevor! Wie bereits in unserem Blog-Beitrag vom 16.09.2020 zum Thema Jahressteuergesetz 2020 – E-Commerce – Teil 2 aufgegriffen, erfolgt dieses Jahr die einheitliche Umstellung auf den One Stop Shop. Die steuerliche Neuregelung wird zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Was genau bedeutet aber nun OSS für den Onlinehandel?

In einfachen Worten zusammengefasst: Unternehmen werden zukünftig ihre zu versteuernden Umsätze nicht mehr in jedem Land, in das sie Ware exportieren, selbst abführen. Die Umsätze werden ab Juli 2021 an eine zentrale Stelle zur Verwaltung der Steuern im eigenen Land gemeldet. Diese zentrale Registrierungsstelle (OSS) führt anschließend die Steuern im Bestimmungsland ab.

Der innergemeinschaftliche Warenhandel innerhalb der EU wird hierdurch vereinfacht und es gelten die gleichen Bestimmungen für alle beteiligten Länder. Dies setzt voraus, dass die bisher autark geregelten Lieferschwellen je Land ebenfalls entfallen. Man hat sich hier ab 01.07.2021 auf eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € geeinigt.

Entfall der Lieferschwellen

Bisher überschrittene Lieferschwellen haben natürlich weiterhin Bestand, auch in der 2. Jahreshälfte. Auch die Berechnung der Lieferschwelle bis 30.06.2021 wird durch die Neuregelung nicht „halbiert“. Jedoch wird es sicherlich so sein, dass eine neue Lieferschwelle zukünftig schneller überschritten wird.

Durch die Neuregelung ist es auch völlig ausreichend in nur ein weiteres Land die Lieferschwelle zu überschreiten, um gleichzeitig in anderen Ländern steuerpflichtig zu werden.

Ein Beispiel: Sie verkaufen bis zum 15.07.2021 Waren in Höhe von 10.500€ von Deutschland nach Österreich. Durch die Neuregelung der Fernverkäufe zum 01.07.2021 hätten Sie somit die Lieferschwelle nach Österreich überschritten. Gleichzeitig vertreiben Sie auch Ware nach Spanien, liegen hier bis dato aber lediglich bei rund 2.000€ Nettowarenwert. Obwohl Sie also die „Lieferschwelle“ (wie wir sie bis dahin kannten) nach Spanien nicht überschritten haben, müssen Sie nun dennoch die Steuer im Bestimmungsland Spanien abführen, weil Österreich den entscheidenen Auslöser gegeben hat.

Inwiefern habe ich als Unternehmer nun einen Vorteil?

Bisher müssen Sie sich als Unternehmen in jedem EU Land einzeln registrieren, sobald Sie dort die Lieferschwelle überschritten haben. Dieser zumeist aufwendige und langwierige Registrierungsprozess entfällt durch den One Stop Shop.

Die zentrale Registrierungsstelle Ihres Landes übernimmt die Abführung Ihrer Steuer im Bestimmungsland. Die Steuer wird quasi von Registrierungsstelle zu Registrierungsstelle gemeldet, ohne dass Sie sich lokal in einem anderen Land steuerlich melden müssen.

Für welche Transaktionen lässt sich One Stop Shop anwenden?

Sie verkaufen Waren über einen Onlineshop oder einen Online Marktplatz? Für folgende Fälle kann zukünftig OSS genutzt werden:

  • für die Meldung aller Fernverkäufe, bei denen Ware aus einem Lager im EU-Umland versendet werden – hierunter fallen demnach auch Fernverkäufe/Lieferungen aus einem polnischen Amazon-Lager an eine Privatperson (B2C) in Spanien
  • Meldung aller aus Deutschland steuerbaren Fernverkäufe, falls diese aus einem Fulfillment-Center im EU-Ausland kommen
  • alle Umsätze von Onlinehändlern aus Deutschland mit einem Versand nach Deutschland, da für solche Verkäufe oft Fulfillment-Center im EU-Ausland (z. B. Polen) genutzt werden

Wo stößt das neue OSS-System an seine Grenzen?

Das System des One Stop Shop stößt leider schon dann an seine Grenze, wenn es eigentlich nicht mal richtig begonnen hat. Gerade Amazon hat durch das PAN-EU Programm eine Neuheit geschaffen: eine Lagerung und ein Versand von Ware aus einem Land, fremd des eigenes Unternehmenssitzes.

Für den One Stop Shop allerdings nicht umsetzbar, da die Abführung der Steuer bei der Registrierungsstelle im eigenen Land hier nicht greift. Es kommt zu keiner Steuerschuld im eigenen Land.
Beispiel: Sie lagern die Ware in Frankreich und versenden sie von dort innerhalb Frankreichs (B2B und B2C).

Innergemeinschaftliche Verbringungen und Erwerbe können ebenfalls steuerlich über OSS nicht registriert werden.

Wie sollten Sie sich vorbereiten?

  • Ab dem 1. April 2021 können Sie eine Registrierungs-Anzeige an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Wege übermitteln
  • Falls OSS ab dem 1. Juli 2021 genutzt werden soll, muss die Registrierung bis spätestens einen Tag vorher, also bis spätestens 30.Juni 2021 erfolgen
  • Händler, denen bereits die Teilnahme an den Regelungen von MOSS oder IOSS ablehnend beschieden wurde, werden voraussichtlich auch für OSS ausgeschlossen
  • Lesenswerte Beiträge unserer Partner One-Stop-Shop (OSS) ab 01.07.2021
  • One-Stop-Shop Schnelltest


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