Wichtige steuerliche Änderungen zum 1.1.2019

Zum 1. Januar 2019 treten einige steuerliche Änderungen in Kraft, die besonders – aber nicht ausschließlich – Händler betreffen, die auch im Ausland steuerpflichtig sind.

  1. Einführung einer Art „Lieferschwellenregelung“ in der Schweiz
  2. Die Niederlande erhöhen der ermäßigten Mehrwertsteuersatz
  3. Vereinfachungen beim Handel mit digitalen Gütern
  4. Notwendigkeit einer „Erfassungsbescheinigung“ zur Vorlage bei Online-Marktplätzen

Im Folgenden fassen wir diese kurz für Sie zusammen:

Einführung einer Art „Lieferschwellenregelung“ in der Schweiz

Wurden Sendungen in die Schweiz bisher meist als steuerfreie Ausfuhrlieferung deklariert, ist das künftig nur noch bis zu einem Grenzwert von 100.000 CHF für sog. Kleinsendungen möglich. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie in der Schweiz steuerlich registriert sein und dort Steuer abführen. Es gibt hier also große Ähnlichkeiten mit den aus den EU-Staaten bekannten Lieferschwellen. Details zur Neuregelung finden Sie u. a. auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Falls Sie von dieser Neuregelung bereits betroffen sind (z. B. weil Sie den Grenzwert schon im Jahr 2018 überschritten haben), kontaktieren Sie gerne unser Support-Team. Wir unterstützen Sie bei den notwendigen Einstellungen.

Die Niederlande erhöhen den ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Eine weitere wichtig steuerliche Änderungen betrifft die niederländischen Mehrwertsteuer: Zum 1. Januar steigt der ermäßigte Steuersatz in den Niederlanden von 6% auf 9%. Ein englischsprachiger Hinweis hierzu findet sich auf den Seiten der niederländischen Regierung.

Onlinehändler, die ihre Rechnungen über den Import Manager erstellen, müssen hier nicht aktiv werden, da wir diese Umstellung für Sie automatisch vornehmen.

Vereinfachungen beim Handel mit digitalen Gütern

Bisher musste beim Verkauf von digitalen Gütern immer der Steuersatz des Landes angesetzt werden, in dem der Käufer seinen Wohnsitz hat, wenn sich dieser im EU-Ausland befindet. Dies galt auch wenn es sich nur um vereinzelte Käufe von Kunden aus dem EU-Ausland gehandelt hat. Zum 1. Januar wird dieser Prozess durch den Europäischen Rat vereinfacht.

Die bisherige Regelung gilt nur noch ab dem Zeitpunkt, wenn der neu angesetzte Schwellenwert von netto 10.000 EUR Umsatz mit digitalen Gütern überschritten wird. Relevant für den Schwellenwert sind sämtliche Umsätze mit digitalen Gütern an Nicht-Unternehmer im EU-Ausland.

Wie bei den Lieferschwellen ist auch hier ein Verzicht auf diese Regelung möglich, so dass man auch vor Erreichen der 10.000 EUR bereits die Steuer im Land des Käufers erklärt (z. B. über das sog. MOSS-Verfahren). Erklärt ein Händler diesen Verzicht ist er für zwei Jahre an diesen gebunden.

Notwendigkeit einer „Erfassungsbescheinigung“ zur Vorlage bei Online-Marktplätzen

Im Zuge des im Dezember neu erlassenen „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“ werden die Betreiber von Marktplätzen, wie beispielsweise Amazon oder eBay in die Haftung genommen, falls Händler ihren steuerlichen Pflichten in Deutschland nicht nachkommen.

Die Betreiber müssen daher bestimmte Unterlagen ihrer gewerblichen Händler vorhalten. Neu hinzugekommen (neben bereits bekannten Daten wie Name und Anschrift des Händlers oder der Umsatzsteuer-ID) ist eine sog. Erfassungsbescheinigung. Diese Bescheinigung, die der Händler bei der Finanzverwaltung beantragen muss, bestätigt dass der Händler in Deutschland steuerlich registriert ist. Zunächst wird die Bescheinigung noch in Papierform erteilt werden, zu einem späteren Zeitpunkt ist jedoch geplant, dass Marktplatzbetreiber die Information auf elektronischem Wege abfragen können.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Betreiber der Marktplätze dahingehend in Kürze bei den Händlern melden und um die Bescheinigung bitten werden. Bei Interesse an dieser neuen Regelung finden Sie u.a. hier weitere Informationen.

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