Jahressteuergesetz 2020 – E-Commerce – Teil 2

Fortführend zu unserem ersten Beitrag erläutern wir Ihnen die Änderungen bzw. Neuregelungen zum Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe, beispielsweise durch das One-Stop-Shop-Verfahren. Ebenso zeigen wir die Auswirkungen auf die Praxis am Beispiel von Amazon PAN-EU auf.

Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe

Reguläres Besteuerungsverfahren

Im regulären Besteuerungsverfahren gilt die Lieferschwelle von 10.000 €. Bis zum Erreichen der Schwelle führt der Onlinehändler seine Steuer aus den Fernverkäufen über die üblichen Wege beim Fiskus ab. Lieferungen an Privatpersonen werden auch weiterhin im Versandland besteuert. Erst bei Überschreitung der Lieferschwelle, registriert sich der Onlinehändler in jedem Bestimmungsland, in das er anschließend Waren exportieren wird.

Er registriert sich in jedem einzelnen Land, reicht dort Steuererklärungen ein und führt die entstandene Steuer ab.

Meldung über One-Stop-Shop (OSS)

Das MOSS (Mini-One-Stop-Shop) -Verfahren ist bereits seit 2015 bekannt. Nun wird es um die Meldemöglichkeit erweitert, sodass Beträge, die dem ausländischen Fiskus zugeführt werden müssen, zentral gemeldet werden können. Es entfällt der Aufwand die Steuer in jedem Land einzeln abführen zu müssen.

Bisher konnten nur Umsätze aus dem Verkauf von elektronischen Dienstleistungen per MOSS-Verfahren gemeldet werden. Nach der Umstellung auf OSS können auch Fernverkäufe für Lieferungen innerhalb der EU und auch in Drittländer angegeben werden. Dieses Besteuerungsverfahren soll den Verkäufern die Meldung erleichtern. Die Teilnahme am One-Stop-Shop Verfahren ist jedoch freiwillig.

EU-Regelung

Die Unternehmen können Ihre Umsätze aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen selbst über OSS oder auf dem regulären Weg melden. Alternativ kann aber auch zukünftig der Marktplatz die Meldung dieser Umsätze, die der Reihengeschäftsfiktion unterliegen, per OSS melden. Der Aufwand läge dann nicht mehr beim Onlinehändler selbst.

Einfuhrregelung

Sowohl Unternehmer innerhalb der EU, als auch Drittlands-Unternehmer können die Umsätze aus Fernverkäufen von Sachwerten unter 150 € per OSS melden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine zusätzliche Identifikationsnnummer, die von der zuständigen Zollstelle ausgestellt wird. Diese ID muss bei der Meldung kenntlich gemacht werden. Nur dadurch wird der Fernverkauf steuerfrei geltend gemacht werden können.

Einfuhr von Sendungen bis 150 € Sachwert durch Zusteller

Bisher war es so, dass bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern, diese Waren an das beim Empfänger ansässige Zollamt gesendet wurden. Gegen die Zahlung der Einfuhrabgaben erhält der Empfänger dort seine Ware.

Zukünftig soll es aber möglich sein, dass nun der Dienstleister (Post- und Paketdienstleister) im Namen und auf Rechnung des Kunden die Einfuhrabgaben direkt entrichtet. Die Ware kann dann im direkten Versand an den Empfänger/Kunden erfolgen. Die Einfuhrabgabe muss der Empfänger dann an den Dienstleister richten und nicht mehr an das zuständige Zollamt.

Diese Sonderregelung für Fernverkäufe aus Drittländern gilt jedoch nur für Waren bis zu einem Warenwert von 150 € und auch nur dann, wenn das reguläre Besteuerungsverfahren nicht angewandt wird oder die Ware nicht im Normalverfahren importiert wird.

Der Dienstleister kann unter folgenden Voraussetzungen die Einfuhrabgabe im Namen des Kunden abgeben:

  • Der Antrag wird durch den Dienstleister gestellt
  • Der Kauf unterliegt keiner Steuerbefreiung
  • Die Bedingungen für einen Zahlungsaufschub des Käufers (an den Dienstleister) sind gegeben
  • Das Versandzielland gehört dem Inland an
  • Bei der Ware handelt es sich um keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Sollten diese Bedingungen erfüllt sein, wird der Einfuhrumsatzsteuerbetrag auf ein sogenanntes Aufschubkonto des Dienstleisters verschoben. Der Kunde muss dieses beim Erhalt der Ware ausgleichen. Für die Praxis gilt jedoch, dass allein der Dienstleister für die Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer haftbar ist. Er kann diese vom Kunden verlangen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Nichts desto trotz ist er nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da er sich zu keinem Zeitpunkt im Besitz der Verfügungsmacht über die Ware befindet.

Was bedeutet dies nun für die Praxis?

Die meisten Auswirkungen wird diese Neuregelung wohl auf das Amazon FBA/ PAN-EU Programm haben. Hier tritt Amazon als Online-Marktplatz und Versender der Ware aus ausländischen Lagern auf. Diese Vorgehensweisen werden durch die Neuregelungen zukünftig entweder durch Amazon direkt besteuert oder aber es wird Umstellungen seitens Amazon zum bisherigen Ablauf geben müssen.

Sofern Amazon in einem Reihengeschäft für den Versand der Ware zuständig ist, muss der Marktplatz die Steuer über OSS melden. Eine Auskunft hierüber wie Amazon diesbezüglich vorgehen wird, gibt es zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht. Wir werden Sie jedoch auf dem Laufenden halten.

Lesen Sie mehr in unserem nächsten Beitrag…

Im dritten Teil unserer Zusammenfassung werden wir noch einmal explizit auf die Neuregelungen zu Lieferungen des Onlinehändlers über einen Online-Marktplatz eingehen. Den Begriff des Reihengeschäfts werden wir Ihnen erläutern und auch alle Kombinationen eines möglichen Versandes schildern (innerhalb der EU, aus Drittländern, durch den Marktplatz oder durch den Onlinehändler selbst).

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