OSS in easybill – Bereiten Sie sich jetzt vor!

OSS One-Stop-Shop in easybill

OSS, bzw. One-Stop-Shop sagt Ihnen bisher nichts? Dann wird es aller höchste Zeit, denn diese steuerliche Reform tritt bereits am 01.07.2021 in Kraft. Über unseren Blog haben wir bereits im September 2020 berichtet, welche Neuerungen auf Sie zukommen werden. Nun wird der OSS konkret und es verbleiben nur noch wenige Tage. Wie versprochen, können Sie aber schon heute alle Einstellungen in Ihrem Account vornehmen. Machen Sie sich selbst keinen Stress auf die letzten Tage.

Was ist der OSS – wir fassen uns kurz

Wir fassen es in einfachen Worten für Sie zusammen: Unternehmen werden zukünftig ihre zu versteuernden Umsätze nicht mehr in jedem Land, in das sie Ware exportieren, selbst abführen. Die Umsätze werden ab Juli 2021 an eine zentrale Stelle zur Verwaltung der Steuern im eigenen Land gemeldet. Diese zentrale Registrierungsstelle (OSS) führt anschließend die Steuern im Bestimmungsland ab.

Der innergemeinschaftliche Warenhandel innerhalb der EU wird hierdurch vereinfacht und es gelten die gleichen Bestimmungen für alle beteiligten Länder. Dies setzt voraus, dass die bisher autark geregelten Lieferschwellen je Land ebenfalls entfallen. Man hat sich hier ab 01.07.2021 auf eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € geeinigt.

Für welche Transaktionen lässt sich One-Stop-Shop anwenden?

Sie verkaufen Waren über einen Onlineshop oder einen Online Marktplatz? Für folgende Fälle kann zukünftig OSS genutzt werden:

  • für die Meldung aller Fernverkäufe, bei denen Ware aus einem Lager im EU-Umland versendet werden
  • Meldung aller aus Deutschland steuerbaren Fernverkäufe, falls diese aus einem Fulfillment-Center im EU-Ausland kommen
  • alle Umsätze von Onlinehändlern aus Deutschland mit einem Versand nach Deutschland, da für solche Verkäufe oft Fulfillment-Center im EU-Ausland genutzt werden
  • nur für B2C Verkäufe (Verkauf an Endkunden, nicht an Unternehmer!)

OSS-Beispiele eines Unternehmens

Beispiele für potentielle OSS-Nutzung, ohne dass eine Registrierung im Bestimmungsland notwendig ist:

  1. Unternehmenssitz ist Deutschland
    Ware lagert in Deutschland und Sie versenden von hier aus.
    Warenversand geht nach Spanien, an einen Endkunden.
  2. Unternehmenssitz ist Deutschland
    Ware lagert in Frankreich und Sie versenden von hier aus.
    Warenversand geht nach Spanien, an einen Endkunden.

Beispiele für die Grenze der One-Stop-Shop-Nutzung, sprich keine Anwendbarkeit:

  1. Unternehmenssitz ist Deutschland
    Ware lagert in Frankreich und Sie versenden von hier aus.
    Warenversand geht nach Frankreich, an einen Endkunden.
  2. Unternehmenssitz ist Deutschland
    Waren lagert in Polen und Sie versenden von hier aus.
    Warenversand geht nach Österreich, an einen Unternehmer.

Innergemeinschaftliche Sendungen im B2B Bereich bleiben steuerfrei, jedoch wird die Steuerschuld im Absenderland gemeldet. Alle anderen Sendungen fallen ab dem Erreichen der kummulierten „Lieferschwelle“ von 10.000€ (netto) unter die Ziellandbesteuerung.

Notwendige OSS-Einstellungen in easybill

Wir lassen Sie selbstverständlich mit all dem nicht alleine. Lesen Sie hier welche Einstellungen Sie in easybill, bzw. in Ihrem Import Manager vornehmen müssen. Unser Supportteam steht Ihnen wie immer jederzeit gerne helfend zur Seite. Nehmen Sie Einstellungen schon heute vor, falls Sie bereits für den OSS registriert sind.

Sie müssen nicht erst auf den 01.07.2021 warten. Starten Sie unbedingt schon heute mit allen Vorbereitungen. Schließend Sie ungewünschte Überraschungen aus!

Lesen Sie außerdem:
Steuerreform 2020 – E-Commerce – Teil 1
Jahressteuergesetz 2020 – E-Commerce – Teil 2
Steuerreform 2020 – E-Commerce – Teil 3