Jahressteuergesetz 2020 – E-Commerce – Teil 3

Zum Abschluss unserer dreiteiligen Reihe des neuen Jahressteuergesetzes möchten wir ergänzend zu den Beiträgen rund um die Abschaffung der Lieferschwellen und u. a. den neuen Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe mittels OSS, noch einen weiteren Punkt erläutern. Es geht um die Neuregelung zu Lieferungen eines Onlinehändlers mittels Online-Marktplatz.

Neuregelung für Lieferungen des Onlinehändlers mittels Online-Marktplatz

Unternehmen, die den Versand von Waren mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, werden gleichermaßen so betrachtet, als würden sie selbst die Ware erwerben und ausliefern. Wir sprechen von einem fingierten Reihengeschäft zwischen dem Onlinehändler, der elektronischen Schnittstelle und dem Endkunde. Hierdurch werden zwei neue Begriffe ins Spiel gebracht: Reihengeschäft und elektronische Schnittstelle.

Was ist eine elektronische Schnittstelle?

Die Definition einer elektronischen Schnittstelle ist nicht exakt, da dies in vielerlei Hinsicht jede Art von elektronischem Mittel sein kann. Es muss nicht zwingend ein Online-Marktplatz sein. Es kann auch ein Portal, eine Plattform oder eine ganz andere Form eines elektronischen Mittels sein. Warum ist der Begriff wichtig? Weil die elektronische Schnittstelle als solche zum Steuerschuldner wird, wenn sie dem direkten Verkäufer einer Ware gleichgestellt wird. Und die Regelung bezüglich „Erfassungsbescheinigung im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ würde somit nicht mehr zum Tragen kommen. Die Steuerschuld geht demnach auf den Marktplatz über.

Was ist ein Reihengeschäft?

Ein Reihengeschäft ist eine Lieferung bei der mehr als zwei Vertragspartner involviert sind. Die tatsächliche Warenbewegung (bewegte Lieferung) findet jedoch nur zwischen Lieferer und Abnehmer statt. Amazon FBA (Fullfilment by Amazon) ist beispielsweise ein Reihengeschäft. Hier ist sowohl Amazon, als auch der Onlinehändler und der Endkunde beteiligt. Der Onlinehändler beliefert das Lager von Amazon. Amazon wiederum liefert die Ware an den Endkunden. Da dieser eigentlich beim Händler kauft, handelt es sich um ein Reihengeschäft mit aufeinander folgenden Lieferwegen.

Warum ist das Reihengeschäft relevant für die Neuregelung für Lieferungen?

Für die Neuregelung für Lieferungen ist es entscheidend zu betrachten wer die Ware versendet und von wo aus. Es gibt hierfür zwei Fälle, die zum Tragen kommen:

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt aus einem EU-Land in ein EU-Land, der eigentliche Verkäufer ist jedoch in einem Drittland ansässig (beispielsweise China).
  2. Der Versand einer Ware mit einem Sachwert von maximal 150 € wird vom Verkäufer direkt in die EU versendet, er selbst sitzt jedoch in einem Drittland.

Der Empfänger der Ware ist in beiden Fällen eine Privatperson.

Steuerlich ist dies wichtig, da per Gesetz klar sein muss, welcher Unternehmer in dieser Abfolge für die bewegte Lieferung zuständig ist und wo somit die Steuerschuld liegt.

Lieferung durch den Online-Marktplatz

Auch hier gilt es zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden:

Neuregelung für Lieferung innerhalb der EU

Sofern der Online Marktplatz die bewegte Lieferung bis hin zum Endkunden durchführt, greift hier die Neuregelung des Ortes für den Fernverkauf. Die Steuer fällt dort an wo der Fernverkauf beendet wird, sprich im Versandzielland des Endkunden. Der Online-Marktplatz kann die Steuer für diesen Versand per OSS melden, wenn er die Lieferschwelle von 10.000 € überschreitet oder aber auf die Lieferschwelle verzichtet.

Neuregelung für Lieferung aus dem Drittland

Der Online-Marktplatz führt in diesem Fall die Ware des Händlers aus einem Drittland ein und meldet diesen Umsatz über das IOSS (Import-One-Stop-Shop). Sofern es sich bei der Ware um einen Sachwert von maximal 150€ handeln und dieser wurde per besonderem Besteuerungsverfahren gemeldet, kann die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht werden.

Sollte der Onlinehändler die Ware selbst einführen, so muss der Online-Marktplatz wiederum einen Fernverkauf steuerlich melden.

Lieferung durch den Onlinehändler

Neuregelung für Lieferung innerhalb der EU

Liefert der Onlinehändler die Ware in die EU, damit der Online-Marktplatz ab dort die weitere Auslieferung übernimmt, so gilt dies als ruhende Lieferung und ist somit steuerbefreit.

Neuregelung für Lieferung aus dem Drittland

  • wird das besondere Besteuerungsverfahren für Waren unter 150 € angewandt, kann der Online-Marktplatz den Ausgangsumsatz per IOSS melden. Für den Onlinehändler fällt im Inland kein steuerbarer Umsatz an.
  • wird das besondere Besteuerungsverfahren für Waren unter 150 € angewandt, jedoch durch den Zusteller gemeldet, kann der Onlinehändler auch das besondere Verfahren für Waren unter 150 € anwenden. Bereits in Teil 2 unserer Zusammenfassung haben wir dieses Verfahren erläutert. Voraussetzung ist hier jedoch, dass OSS nicht verwendet wird und die Ware nicht per Normalverfahren ins Inland importiert wird. Auch für diesen Fall wir für den Onlinehändler kein steuerbarer Umsatz im Inland anfallen.

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