Wenn du als Unternehmer oder Selbstständiger Waren an Geschäftskunden in anderen EU-Staaten lieferst, kannst du dafür die sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung nutzen. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Das ist ein echter Vorteil im EU-weiten Warenverkehr.
Damit das funktioniert, musst du allerdings ganz bestimmte Anforderungen erfüllen und sauber dokumentieren. In diesem Beitrag erfährst du, was du dabei beachten musst, welche Nachweise notwendig sind und wie du typische Fehler vermeidest.
Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn:
- du Waren von Deutschland in ein anderes EU-Land versendest oder beförderst
- der Abnehmer ein umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen in diesem anderen EU-Staat ist
- die Ware dort der Umsatzbesteuerung unterliegt
- der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet hat
Diese vier Voraussetzungen stehen in § 6a Abs. 1 UStG. Sind sie alle erfüllt, kannst du deine Lieferung in der Rechnung steuerfrei ausweisen.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung – einfach erklärt
Damit das Finanzamt deine Lieferung als steuerfrei anerkennt, musst du nachweisen können, dass alle Bedingungen erfüllt sind. Im Einzelnen bedeutet das:
1. Warenbewegung ins EU-Ausland
Die Ware muss tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen, entweder durch dich, deinen Kunden oder einen von euch beauftragten Dritten (z. B. Spedition, Paketdienst). Der reine Rechnungsversand genügt nicht.
2. Umsatzsteuerliche Registrierung des Empfängers
Dein Kunde muss im Zielland für Umsatzsteuerzwecke registriert sein und dir vor der Lieferung seine gültige USt-IdNr. mitteilen. Diese solltest du über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern verbindlich prüfen und dokumentieren.
3. Verwendung der USt-IdNr.
Die USt-IdNr. muss vom Kunden aktiv verwendet worden sein – zum Beispiel im Bestellprozess, auf einem Auftragsdokument oder durch Mitteilung per E-Mail. Sie darf nicht nur theoretisch existieren.
4. Besteuerung im Zielland
Die Lieferung muss im Land des Kunden steuerpflichtig sein. Das ist normalerweise automatisch der Fall, wenn es sich um ein Unternehmen handelt. In besonderen Fällen (etwa bei neuen Fahrzeugen) gelten Sonderregeln.
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Nachweise für die Steuerfreiheit
Damit du die Steuerbefreiung tatsächlich anwenden darfst, brauchst du sichere Nachweise. Diese Anforderungen gelten EU-weit seit 2020 verbindlich, sie wurden im Zuge des sogenannten „Mehrwertsteuerpakets“ eingeführt und werden von den Finanzämtern streng geprüft.
Diese Nachweise brauchst du:
- eine gültige USt-IdNr. des Kunden, geprüft und dokumentiert
- zwei voneinander unabhängige Belege, die den Warentransport ins EU-Ausland belegen (z. B. CMR-Frachtbrief, Lieferschein mit Unterschrift, Versandnachweis vom Paketdienst)
- optional: eine Gelangensbestätigung, mit der dir der Kunde bestätigt, dass er die Ware erhalten hat
Alle Nachweise müssen vollständig, manipulationssicher und zeitnah vorliegen. Digitale Dokumente sind erlaubt, wenn sie revisionssicher gespeichert werden.
Rechnung richtig ausstellen
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung darfst du keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss die Rechnung folgende Pflichtangaben enthalten:
- deine eigene USt-IdNr.
- die USt-IdNr. deines Kunden
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit, z. B.
„Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a UStG“
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Zusätzlich zur Rechnung musst du jede innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern angeben. Das dient der Kontrolle durch die Steuerbehörden der beteiligten Länder.
Die ZM enthält:
- die USt-IdNr. deines Kunden
- den Nettowarenwert der Lieferung
- den Lieferzeitraum
Je nach Höhe der Umsätze musst du die ZM monatlich oder quartalsweise übermitteln. Die Frist ist jeweils der 25. des Folgemonats. Eine fehlende oder falsche Meldung kann dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung verweigert.
Checkliste: Innergemeinschaftliche Lieferung korrekt umsetzen
Diese Checkliste hilft dir dabei, alle Anforderungen im Blick zu behalten:
Vor der Lieferung
- Kunde hat Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat
- Gültige USt-IdNr. liegt vor
- USt-IdNr. wurde beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft
- Vertrag oder Auftrag dokumentiert die steuerfreie Lieferung
Während der Lieferung
- Ware wird tatsächlich in ein anderes EU-Land geliefert
- Versandnachweise werden gesichert (z. B. Tracking, Frachtbrief, Lieferschein)
Nach der Lieferung
- Gelangensbestätigung oder gleichwertige Nachweise vorhanden
- Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt, mit Verweis auf § 4 Nr. 1b UStG
- Lieferung wurde in der Zusammenfassenden Meldung korrekt gemeldet
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist eine attraktive Möglichkeit, um Waren steuerfrei in andere EU-Länder zu verkaufen. Wichtig ist, dass du alle Voraussetzungen genau erfüllst, deine Dokumentation vollständig ist und du die Zusammenfassende Meldung fristgerecht einreichst. So bist du im Falle einer Prüfung auf der sicheren Seite und nutzt den Spielraum, den das Umsatzsteuerrecht dir bietet, optimal aus.
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FAQ: Häufige Fragen zur innergemeinschaftlichen Lieferung
Gilt das auch für Dienstleistungen?
Nein. Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft ausschließlich physische Warenlieferungen. Für Dienstleistungen gelten eigene Regeln, insbesondere das Empfängerortprinzip nach § 3a UStG.
Was passiert, wenn mein Kunde eine falsche USt-IdNr. angibt?
Wenn du die Nummer sorgfältig geprüft hast und die Falschangabe nicht erkennen konntest, bleibt die Lieferung steuerfrei. Die Steuerschuld geht in diesem Fall auf den Empfänger über (§ 6a Abs. 4 UStG).
Kann ich die Steuerfreiheit auch nachträglich geltend machen?
Ja, wenn du alle nötigen Nachweise nachreichen kannst. Ohne geeignete Belege gilt die Lieferung allerdings als steuerpflichtig.
Wie oft muss ich die Zusammenfassende Meldung abgeben?
In der Regel monatlich. Bei geringen innergemeinschaftlichen Umsätzen ist auch eine vierteljährliche Meldung möglich. Maßgeblich ist die Summe der Lieferungen.
Was ist der Unterschied zum innergemeinschaftlichen Erwerb?
Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft den Verkäufer der Ware. Der Käufer im EU-Ausland verbucht den Vorgang als innergemeinschaftlichen Erwerb – und muss ihn in seinem Land versteuern.
Gilt das auch für Dienstleistungen?
Nein. Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft ausschließlich physische Warenlieferungen. Für Dienstleistungen gilt das sogenannte Empfängerortprinzip nach § 3a UStG. Das bedeutet: Die Leistung wird dort besteuert, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. In der Regel greift das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Kunde die Umsatzsteuer schuldet.
Was passiert, wenn mein Kunde eine falsche USt-IdNr. angibt?
Wenn du die USt-IdNr. vor der Lieferung über eine qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geprüft hast und die Unrichtigkeit nicht erkennen konntest, bleibt die Lieferung steuerfrei. Die Umsatzsteuer schuldet dann dein Kunde – gemäß § 6a Abs. 4 UStG.
Muss ich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch eine E-Rechnung schreiben?
Aktuell (Stand: September 2025) besteht keine generelle Pflicht, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eine E-Rechnung nach dem neuen XRechnung– oder ZUGFeRD-Format zu erstellen. Die E-Rechnungspflicht betrifft zunächst nur B2B-Umsätze innerhalb Deutschlands.
Trotzdem kann es sinnvoll sein, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen freiwillig eine E-Rechnung zu nutzen – etwa bei Geschäftskunden, die das Format bereits verlangen oder zur automatisierten Verarbeitung nutzen.
Kann ich die Steuerfreiheit auch nachträglich geltend machen?
Ja, das ist möglich – vorausgesetzt, du kannst alle erforderlichen Nachweise (z. B. Gelangensbestätigung, Transportbelege) nachreichen und die Lieferung wurde korrekt in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst. Fehlt ein Nachweis oder die ZM, gilt die Lieferung als steuerpflichtig.
Wie oft muss ich die Zusammenfassende Meldung abgeben?
Wenn deine innergemeinschaftlichen Lieferungen im laufenden oder vorherigen Quartal mehr als 50.000 Euro betragen, musst du die ZM monatlich einreichen. Bei geringeren Beträgen reicht eine vierteljährliche Meldung. Die Frist zur Abgabe ist jeweils der 25. Tag des Folgemonats.
Was ist der Unterschied zum innergemeinschaftlichen Erwerb?
Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft dich als Verkäufer – du kannst steuerfrei ins EU-Ausland liefern. Der innergemeinschaftliche Erwerb betrifft den Käufer, der die Ware in seinem Land umsatzsteuerlich erfassen und versteuern muss.
Gibt es Ausnahmen für Kleinunternehmer?
Ja. Als deutscher Kleinunternehmer bist du in der Regel nicht zur Umsatzsteuer registriert und besitzt keine USt-IdNr. Du darfst daher keine innergemeinschaftliche Lieferung durchführen. In diesem Fall muss die Lieferung mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden. Umgekehrt gilt: Lieferst du an einen Kleinunternehmer im EU-Ausland, musst du ebenfalls deutsche Umsatzsteuer berechnen, da dort keine gültige USt-IdNr. vorliegt.
Gilt das OSS-Verfahren auch für innergemeinschaftliche Lieferungen?
Nein. Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) betrifft innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern sowie bestimmte digitale Dienstleistungen.
Was gilt bei neuen Fahrzeugen?
Bei neuen Fahrzeugen gibt es eine Sonderregelung: Auch wenn dein Kunde eine Privatperson ist, kann die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandelt werden. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug in seinem Wohnsitzstaat zu versteuern.