Dauerfristverlängerung: Mehr Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung

Die Dauerfristverlängerung ist eine Regelung, mit der Unternehmen mehr Zeit für die Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung erhalten. Statt die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums einzureichen, gewährt die Dauerfristverlängerung einen zusätzlichen Monat.

Für viele Selbstständige und Unternehmen ist das eine spürbare Erleichterung. Sie gewinnen Planungssicherheit, mehr Flexibilität in der Buchhaltung und reduzieren das Risiko von Verspätungszuschlägen.

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Die Dauerfristverlängerung gibt Unternehmen und Steuerberatern mehr Zeit.

Umsatzsteuervoranmeldung und gesetzliche Fristen

Unternehmer sind gemäß § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Die Häufigkeit richtet sich nach der Höhe der Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr:

  • Monatliche Abgabe bei über 7.500 Euro Umsatzsteuer
  • Vierteljährliche Abgabe bei 1.000 bis 7.500 Euro
  • Keine Voranmeldung erforderlich, wenn die Zahllast im Vorjahr unter 1.000 Euro lag

Ohne Dauerfristverlängerung muss die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingereicht werden. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag.

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Was bringt eine Dauerfristverlängerung?

Mit einer genehmigten Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Abgabefrist regelmäßig um einen Monat.

  • Beispiel bei monatlicher Abgabe: Die Voranmeldung für Januar ist statt am 10. Februar erst am 10. März fällig.
  • Beispiel bei vierteljährlicher Abgabe: Die Voranmeldung für das erste Quartal ist statt am 10. April erst am 10. Mai fällig.

Die Umsatzsteuerzahlung muss gemeinsam mit der verlängerten Voranmeldung erfolgen.

Die Dauerfristverlängerung verschafft dir als Unternehmer vor allem eines: Zeit. Sie entlastet die Buchhaltung, weil du deine Umsatzsteuervoranmeldung nicht unter Hochdruck erstellen musst. Statt Belege hektisch zusammenzusuchen, kannst du sie in Ruhe und mit der nötigen Sorgfalt aufbereiten.

Wer regelmäßig mit knappen Fristen zu kämpfen hat, läuft Gefahr, Abgabefristen zu verpassen, was unangenehme Verspätungszuschläge nach sich ziehen kann. Mit dem zusätzlichen Monat verschaffst du dir hier einen wertvollen Puffer.

Ein weiterer Pluspunkt ist die bessere Koordination mit deinem Steuerberater. Gerade zu Jahresbeginn oder in besonders arbeitsreichen Monaten kann eine etwas längere Frist dabei helfen, die Aufgaben sinnvoll zu verteilen und gemeinsam sorgfältig zu arbeiten, ohne unnötigen Zeitdruck.

Beispiel: Vierteljährliche Abgabe

Lisa führt ein kleines Grafikdesign-Studio. Ihre Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr lag bei 3.200 Euro. Sie muss daher ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben – jeweils zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar.

Lisa beantragt eine Dauerfristverlängerung über ELSTER.

Ihre neuen Fristen:

1. Quartal: 10. Mai

2. Quartal: 10. August

3. Quartal: 10. November

4. Quartal: 10. Februar (Folgejahr)

Vorteil: Lisa muss sich nur vier Mal im Jahr um die Umsatzsteuer kümmern und hat durch die Verlängerung stets einen zeitlichen Puffer.

Wer kann die Dauerfristverlängerung beantragen?

Grundsätzlich kann jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Die Voraussetzungen sind:

  • Elektronischer Antrag über das ELSTER-Portal
  • Der Antrag muss spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt der ersten Voranmeldung des Jahres gestellt werden – bei monatlicher Abgabe also bis 10. Februar, bei vierteljährlicher Abgabe bis 10. April
  • Bei monatlicher Abgabe ist zusätzlich eine Sondervorauszahlung erforderlich
  • Der Antrag kann ohne Begründung gestellt werden. Eine ausdrückliche Bewilligung durch das Finanzamt erfolgt nicht. Die Dauerfristverlängerung gilt als gewährt, solange keine Ablehnung erfolgt.

Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabe

Wer seine Voranmeldungen monatlich abgibt, muss eine Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt 1/11 der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer. Sie wird mit der letzten Voranmeldung des laufenden Jahres verrechnet.

  • Beispiel: Zahlung im Vorjahr: 22.000 Euro. Sondervorauszahlung: 2.000 Euro. Die Verrechnung erfolgt im Dezember des laufenden Jahres.

Die Zahlung muss zusammen mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung bis spätestens 10. Februar erfolgen.

Beispiel: Monatliche Abgabe mit Sondervorauszahlung

Max betreibt einen Onlinehandel mit hohen monatlichen Umsätzen. Im Vorjahr hat er 22.000 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Er ist deshalb zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet.

Um von der Dauerfristverlängerung zu profitieren, stellt Max im ELSTER-Portal rechtzeitig einen Antrag und zahlt eine Sondervorauszahlung von 2.000 Euro (1/11 der Vorjahressteuer). Diese wird mit der Dezember-Zahllast verrechnet.

Vorteil: Max erhält jeden Monat einen zusätzlichen Monat Zeit für die Abgabe seiner Voranmeldung – beispielsweise ist die Januar-Meldung erst am 10. März fällig.

Antragstellung in der Praxis

Die Beantragung der Dauerfristverlängerung erfolgt elektronisch über das ELSTER-Portal. Dort wählst du das Formular “Antrag auf Dauerfristverlängerung” aus und füllst es aus. Bei monatlicher Abgabe ist zusätzlich die Sondervorauszahlung anzugeben.

Nach erfolgreicher Übermittlung gilt die Dauerfristverlängerung bis auf Widerruf, entweder durch dich selbst oder durch das Finanzamt. Sie muss nicht jährlich neu beantragt oder bestätigt werden.

Gibt es auch Nachteile?

Die Dauerfristverlängerung ist in der Praxis meist vorteilhaft. Dennoch gibt es ein paar Punkte zu beachten:

  • Die Sondervorauszahlung kann vorübergehend Liquidität binden
  • Bei einer sehr einfachen Buchhaltung lohnt sich der organisatorische Aufwand unter Umständen nicht

Fazit: Mehr Zeit für Unternehmen und Steuerberater

Die Dauerfristverlängerung ist ein einfaches Mittel, um die Buchhaltung zu entlasten und mehr zeitlichen Spielraum zu gewinnen. Für vierteljährliche Voranmelder ist sie ohne zusätzliche Kosten nutzbar. Bei monatlicher Abgabe muss die Sondervorauszahlung einkalkuliert werden. In beiden Fällen schafft die Fristverlängerung mehr Flexibilität im Umgang mit der Umsatzsteuer und hilft dabei, Fristen zuverlässig einzuhalten.

Gesetzliche Grundlagen (Stand: September 2025):

§ 18 Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 46 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

§ 108 Abgabenordnung (AO)

ELSTER-Portal

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