Die E-Rechnung

Lernen Sie easybill kennen

Die E-Rechnungspflicht ab 2025

Alles was Sie jetzt schon rund um die E-Rechnung wissen sollten


  • Was genau hat es mit der
    E-Rechnung auf sich?

    Die Bundesregierung plant derzeit eine Digitalisierung im B2B-Bereich und damit einhergehend die Einführung der
    E-Rechnung. Bislang gab es die Pflicht zur Erstellung nur in Geschäftsbeziehungen mit Behörden oder anderen Institutionen.

  • Ab 2025 wird die E-Rechnung nun auf den B2B-Bereich ausgeweitet. Bereiten Sie sich und Ihr Unternehmen rechtzeitig vor. Prüfen Sie welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und informieren Sie sich hier was genau eine E-Rechnung eigentlich ist.

Stufenweise Einführung der E-Rechnung


Die E-Rechnung wird auch in 2025 nicht von heute auf morgen eingeführt und zu einem Pflichtbestandteil im Unternehmen.

Ein aktueller Plan sieht vor, dass Unternehmen ab 2025 die Grundlage geschaffen haben müssen, um E-Rechnungen empfangen zu können. Viele Unternehmer arbeitet aktuell bereits mit einem elektronischen Format wie beispielsweise ZUGFeRD oder XRechnung. Behörden und andere Institutionen sind bereits verpflichtet E-Rechnungen zu empfangen.

Eine Pflicht zur Erstellung der E-Rechnung wird es voraussichtlich ab 2026 geben.


rechnung online schreiben

Gibt es Pflichtangaben für die E-Rechnung?


Im Grunde unterscheidet sich der Aufbau der E-Rechnung nicht von einer gewöhnlichen Rechnung im PDF Format nach § 14 des UStG Absatz 4. Damit Sie problemlos jedoch Ihren Vorsteuerabzug geltend machen können, weisen wir auf die Pflichtbestandteile der E-Rechnung noch einmal hin:

  1. Vollständiger Name und Anschrift von Leistungserbringer und -empfänger
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer ID des Leistungserbringers
  3. fortlaufende Rechnungsnummer, die vom Ersteller einmalig vergeben wird
  4. Rechnungsdatum
  5. Menge und Bezeichnung der einzelnen Waren oder im Falle einer Dienstleistung auch das Datum der erbrachten Leistung
  6. Einzelpreis, Steuersatz sowie den Steuerbetrag und Gesamtpreis der Lieferung oder Leistung
  7. im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf eben diese
  8. im Fall einer Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die Angabe „Gutschrift“ aufgebracht werden
  9. ggf. notwendiger Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers

Mehr Informationen zur XRechnung

Warum muss eine xrechnung geschrieben werden - einfach erklärt

Fragen rund um die E-Rechnung


Was muss ich als Rechnungssteller einer E-Rechnung beachten?

Erfragen Sie beim öffentlichen Auftraggeber immer die notwendige Leitweg-ID zur Angabe in Ihrer elektronischen Rechnung. Auch sollten Sie nach dem Zusendungsweg fragen, ob der Erhalt der E-Rechnung per E-Mail oder über ein Onlineportal mit Upload-Funktion vorgesehen ist.

Was muss ich beachten bezüglich Größe der Datei und Umfang (Anhänge)?

Bei den meisten Anbietern findet sich eine Größenvorgabe von max. 15 MB. In wenigen Ausnahmen können es auch 10MB sein. Hinterfragen Sie dies bevor Sie die E-Rechnung anlegen. Anhänge werden meist mit bis zu 200 Seiten unterstützt.

Gilt auch für die E-Rechnung die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren?

Ja und sie muss als elektronische Rechnung auch originär elektronisch aufbewahrt werden. Hier gilt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren. Die Rechnungen müssen über den genannten Zeitraum lesbar bleiben und revisionssicher aufbewahrt werden.

Unterstützt easybill die Erstellung einer E-Rechnung?

easybill unterstützt derzeit die Erstellung von Rechnungen im ZUGFeRD-Format und als XRechnung. Als Grundlage für die E-Rechnung kann derzeit die XRechnung 2.3 verwendet werden.

Rechnungsprogramm für E-Rechnungen?
Testen Sie uns eine Woche lang kostenlos und unverbindlich.

Jetzt kostenlos testen