Rechnungskorrektur. Was ist zu tun?

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Rechnungskorrektur

Darauf sollten Sie unbedingt achten

Jedem ist es schon einmal passiert, dass eine Rechnung angelegt wurde, die einen Fehler enthielt. Was muss mit dieser Rechnung nun passieren? Muss man sie stornieren? Benötigt der Kunde eine neue Rechnung oder lediglich eine Rechnungskorrektur?

Grundsätzlich ist es so, dass jedem Kunden das Recht auf eine korrigierte Rechnung zusteht. Doch wie korrigiert man nun eine fehlerhafte Rechnung richtig?

Es gibt zwei Varianten


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Nicht jeder Tippfehler muss unbedingt korrigiert werden. Betrifft der Fehler aber die Pflichtangaben einer Rechnung nach §14 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), ist es erforderlich das fehlerhafte Dokument zu berichtigen.

Doch muss man nun eine Gutschrift, eine Storno-Rechnung oder eine Rechnungskorrektur anlegen?

Rechnung wurde noch nicht verbucht

  • Die ausgestellte, fehlerhafte Rechnung wurde noch nicht in der Buchhaltung des Empfängers verbucht
  • Zwecks Korrektur kann eine Storno-Rechnung erstellt werden, die den vollständigen Betrag der Rechnung ausbucht.
  • Die Storno-Rechnung weist hierbei dieselbe Rechnungsnummer auf und kann somit eindeutig in der Buchhaltung zugeordnet werden.

Rechnung wurde bereits verbucht

  • Obwohl das Dokument bereits in der Buchhaltung verbucht wurde, wünscht der Kunde eine Korrektur.
  • In diesem Fall würde man eine Gutschrift erzeugen, um auch eine geleistete Zahlung ggf. an den Kunden zu erstatten.
  • Anschließend würde eine neue Rechnung, mit einer neuen Rechnungsnummer ausgestellt werden.
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Bezüglich des Vorzeichens der Gutschriften müssen Sie sich ebenfalls keinerlei Sorgen machen. Unserer Ansicht nach ist die Bezeichnung „Gutschrift“ ausreichend um darzustellen, dass es sich um einen negativen Umsatz handelt. Rechtliche Vorgaben gibt es hier keine.

Gesetzesänderung aus 2013

bezüglich dem Begriff Gutschrift


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Eine Gesetzesänderung im Jahr 2013 hat hier zu einiger Verwirrung geführt, sodass unklar war, ob eine der Bezeichnungen für die Berichtigungsdokumente dazu führen könnte, dass die Rechnungen, bzw. die korrigierte Rechnung nicht mehr abzugssteuerberechtigt sein könnte. Zu der Problematik liegt jedoch ein Anwendungsschreiben des Bundefinanzministeriums vom 25.10.2013 vor, in dem Folgendes geschrieben steht:

„(…) Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach §14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des §14c UStG. (…)“

Demnach kann der Dokumententyp „Gutschrift“ auch in „Rechnungskorrektur“, „Storno-Rechnung“ oder gar „Rechnungsänderung“ umbenannt werden, es ist jedoch nur eine Empfehlung und keine Verpflichtung, derer man nachkommen muss.

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