Eine Gesetzesänderung im Jahr 2013 hat hier zu einiger Verwirrung geführt, sodass unklar war, ob eine der Bezeichnungen für die Berichtigungsdokumente dazu führen könnte, dass die Rechnungen, bzw. die korrigierte Rechnung nicht mehr abzugssteuerberechtigt sein könnte. Zu der Problematik liegt jedoch ein Anwendungsschreiben des Bundefinanzministeriums vom 25.10.2013 vor, in dem Folgendes geschrieben steht:
„(…) Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach §14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des §14c UStG. (…)“
Demnach kann der Dokumententyp „Gutschrift“ auch in „Rechnungskorrektur“, „Storno-Rechnung“ oder gar „Rechnungsänderung“ umbenannt werden, es ist jedoch nur eine Empfehlung und keine Verpflichtung, derer man nachkommen muss.