Wachstumschancengesetz: Was Unternehmen 2026 beachten müssen

Mit dem am 27. März 2024 verkündeten Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness kurz Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber eines der umfassendsten Steuerreformpakete der letzten Jahre auf den Weg gebracht. Hier ein Überblick, was ab 2026 wichtig wird.

Für Unternehmen und Selbstständige bedeutet das Gesetz keine einmalige Umstellung, sondern einen mehrjährigen Transformationsprozess. Während zahlreiche Entlastungen bereits greifen, entfalten zentrale strukturelle Änderungen ihre Wirkung erst ab 2026 und darüber hinaus. Besonders die Digitalisierung des Rechnungswesens und das Auslaufen temporärer Steuererleichterungen erfordern frühzeitige Planung.

Zwei Frauen bei einer Besprechung, eine nutzt einen Laptop, die andere ein Smartphone.

Wachstumschancengesetz: Die wichtigsten Regelungen ab 2026

Die kommenden Jahre sind vor allem durch zwei Entwicklungen geprägt. Zum einen wird die elektronische Rechnung im B2B-Bereich verbindlich. Zum anderen kehren einzelne steuerliche Sonderregelungen schrittweise zum Regelzustand zurück.

Die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich erreicht ihre finale Phase

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung erfolgt stufenweise und betrifft nahezu alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland.

  • Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen für inländische B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden. Auch nicht strukturierte elektronische Formate wie einfache PDF-Rechnungen bleiben zulässig, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt.
  • Ab dem 1. Januar 2027 wird die Pflicht konkret. Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr müssen Rechnungen im B2B-Bereich zwingend in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm ausstellen.
  • Ab dem 1. Januar 2028 endet die Übergangsphase vollständig. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle inländischen B2B-Rechnungen unabhängig von der Unternehmensgröße als strukturierte E-Rechnung übermittelt werden.

Für viele Betriebe bedeutet das eine grundlegende Anpassung ihrer Prozesse. Rechnungssoftware, Schnittstellen zu Steuerberatern und interne Abläufe sollten daher spätestens 2026 überprüft und vorbereitet werden.

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Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung: Rückkehr zum Regelzustand ab 2028

Zur kurzfristigen Stärkung der Liquidität wurde die Verlustverrechnung zeitlich ausgeweitet.

In den Jahren 2024 bis einschließlich 2027 können Verluste bis zu einem Betrag von 1 Million Euro uneingeschränkt vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Verluste lassen sich zu 70 Prozent mit künftigen Gewinnen verrechnen.

Ab dem Jahr 2028 sinkt dieser Prozentsatz wieder auf den regulären Wert von 60 Prozent. Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen sollten diesen zeitlichen Rahmen in ihre Ergebnis und Liquiditätsplanung einbeziehen.

Anpassungen bei Aufbewahrungsfristen und Schwellenwerten

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2027 wird der Schwellenwert für bestimmte steuerliche Aufbewahrungspflichten angehoben. Für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften steigt die relevante Grenze von bisher 500.000 Euro auf 750.000 Euro.

Diese Änderung reduziert den Verwaltungsaufwand für wachsende Betriebe, ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation steuerlich relevanter Unterlagen.

Bereits in Kraft: Diese Änderungen solltest du jetzt nutzen

Neben den zukünftigen Regelungen enthält das Wachstumschancengesetz zahlreiche Maßnahmen, die bereits gelten und aktiv genutzt werden können.

Investitionen und Liquidität gezielt stärken

  • Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden, deutlich ausgeweitet. Statt bisher 20 Prozent können nun bis zu 40 Prozent zusätzlich abgeschrieben werden.
  • Für neu errichtete Wohngebäude, deren Bau nach dem 30. September 2023 begonnen wurde, ist eine degressive Abschreibung von 5 Prozent möglich. Das verbessert insbesondere bei langfristigen Investitionen die Liquidität.
  • Auch die Forschungszulage wurde ausgeweitet. Die Bemessungsgrundlage beträgt für Aufwendungen nach dem 27. März 2024 bis zu 10 Millionen Euro. Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich eine Erhöhung der Förderquote um 10 Prozentpunkte beantragen.

Weniger Bürokratie durch höhere Schwellenwerte

  • Die Buchführungspflicht greift nun erst ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro oder einem Gewinn von 80.000 Euro. Auch die Ist Versteuerung bei der Umsatzsteuer ist bis zu dieser Umsatzgrenze möglich.
  • Kleinunternehmer sind seit dem Besteuerungszeitraum 2023 grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer Jahreserklärung befreit. Das reduziert den administrativen Aufwand spürbar.

Anpassungen bei Betriebsausgaben und Sachbezügen

  • Die Freigrenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, von 35 Euro auf 50 Euro angehoben
  • Für eintägige Geschäftsreisen ohne Übernachtung bleibt es bei den bisherigen Sätzen von 14 Euro (ab 8 Stunden Abwesenheit), während die Pauschale für Übernachtungen im Fahrzeug für Berufskraftfahrer auf 9 Euro angehoben wurde.
  • Bei der privaten Nutzung von Elektro Dienstwagen wurde der maximale Bruttolistenpreis für die begünstigte 0,25 Prozent Regelung auf 70.000 Euro erhöht. Das verbessert die steuerliche Attraktivität nachhaltiger Mobilität.

E-Rechnungspflicht: Jetzt vorbereiten und umstellen

Das Wachstumschancengesetz bringt echte Entlastungen, verlangt aber auch strategische Weitsicht. Besonders die verpflichtende E Rechnung ab 2027 für umsatzstärkere Unternehmen und ab 2028 für alle Betriebe macht deutlich, dass steuerliche Compliance zunehmend digital wird.

Wer frühzeitig in geeignete Software, saubere Prozesse und steuerliche Beratung investiert, sichert sich nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Effizienzvorteile im Alltag. Easybill ist das einfache E-Rechnungsprogramm, das dir bei der Umstellung hilft.

Häufige Fragen zum Wachstumschancengesetz und zur E-Rechnung ab 2026

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Selbstständige und Freiberufler?

Ja. Die E-Rechnungspflicht betrifft grundsätzlich alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, unabhängig von ihrer Rechtsform. Dazu zählen auch Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer, sofern sie inländische B2B-Umsätze ausführen. Maßgeblich ist nicht die Unternehmensgröße, sondern die Art des Umsatzes.

Sind PDF-Rechnungen ab 2028 noch zulässig?

Nein. Ab dem 1. Januar 2028 gelten PDF-Rechnungen im B2B-Bereich nicht mehr als elektronische Rechnungen im gesetzlichen Sinne. Zulässig sind dann ausschließlich strukturierte E-Rechnungen, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen und maschinell verarbeitet werden können.

Welche Formate gelten als gesetzeskonforme E-Rechnung?

Als zulässige E-Rechnungen gelten strukturierte Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 im Profil EN 16931. Entscheidend ist, dass die Rechnung alle Pflichtangaben enthält und automatisiert verarbeitet werden kann. Reine Bild oder Textdateien erfüllen diese Anforderungen nicht.

Was passiert, wenn mein Kunde noch keine E-Rechnungen empfangen kann?

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen. Die technische Empfangspflicht gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Versandpflicht. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, Kunden frühzeitig über die Umstellung zu informieren und Prozesse abzustimmen.

Bin ich 2027 sofort zur E-Rechnung verpflichtet?

Das hängt von deinem Umsatz ab. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr E-Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtend ausstellen. Liegt dein Umsatz darunter, greift die Pflicht erst ab 2028.

Muss ich meine komplette Buchhaltung umstellen?

Nicht zwingend, aber deine Rechnungsprozesse müssen E-Rechnungen unterstützen. Viele bestehende Abläufe lassen sich beibehalten, wenn die eingesetzte Software strukturierte E-Rechnungen erzeugen, versenden und archivieren kann. Eine frühzeitige Prüfung deiner Systeme ist dennoch dringend zu empfehlen.

Ab wann sollte ich mich mit der Umstellung beschäftigen?

Spätestens 2026 solltest du deine Rechnungssoftware und internen Prozesse überprüfen. Wer bereits vorher auf ein E-Rechnungsprogramm setzt, reduziert Umstellungsrisiken, vermeidet Zeitdruck und profitiert frühzeitig von effizienteren Abläufen.

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